Amtsgericht München - Insolvenzgericht - ......... München, 26.2.2008 In dem Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der AZEGO Aktiengesellschaft, Hörselbergstr. 5, 81677 München gesetzlich vertreten durch Vorstand Norbert Wilkat, - - - Schuldnerin - Geschäftszweig: Vertrieb und Service für Chipkarten und Halb- leiterprodukte ergeht folgender Beschluß
1. Das Insolvenzverfahren wird heute um 9:00 Uhr gemäß §§ 2, 3, 11, 17 ff InsO eröffnet. Gründe: Der Schuldner hat im Amtsgerichtsbezirk München seinen all- gemeinen Gerichtsstand. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind nach den Fest- stellungen des Gerichts gegeben. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffe, Franz-Joseph-Str. 8, 80801 München. Telefon: 089/255487-00 Telefax: 089/255487-10 3. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind bis 22.04.2008 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. 4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlußfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66, 100, 149, 157, 160, 162, 233 InsO bezeichneten Ange- legenheiten wird anberaumt auf Montag, den 31.03.2008 um 10:00 Uhr, Infanteriestr. 5, Sit- zungssaal 102. Hinweis: die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 5. Der Prüfungstermin wird anberaumt auf Dienstag, den 03.06.2008 um 09:00 Uhr, Infanteriestr. 5, Sitzungssaal 102. Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 III InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
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