(hab ich auch mal bei denen gemacht für 1 Monat!)
Zu den Umständen, auf deren Grundlage der Market-Maker im Sekundärmarkt die gestellten Geldund Briefkurse festlegt, gehören insbesondere der faire Wert der Wertpapiere, der unter anderem von dem Wert des Bezugsobjekt abhängt, sowie die vom Market-Maker angestrebte Spanne zwischen Geld- und Briefkursen. Berücksichtigt werden darüber hinaus regelmäßig ein für die Wertpapiere ursprünglich erhobener Ausgabeaufschlag und etwaige bei Fälligkeit der Wertpapiere vom Auszahlungsbetrag abzuziehende Entgelte oder Kosten (u.a. Verwaltungs-, Transaktions- oder vergleichbare Gebühren nach Maßgabe der Produktbedingungen). Einfluss auf die Preisstellung im Sekundärmarkt haben des Weiteren beispielsweise eine im Ausgabepreis für die Wertpapiere enthaltene Marge (vgl. oben unter 5.) und die für das Bezugsobjekt oder dessen Bestandteile 41 gezahlten oder erwarteten Dividenden oder sonstigen Erträge, wenn diese nach der Ausgestaltung der Wertpapiere wirtschaftlich der Emittentin zustehen. Die Spanne zwischen Geld- und Briefkursen setzt der Market-Maker abhängig von Angebot und Nachfrage für die Wertpapiere und bestimmten Ertragsgesichtspunkten fest. Bestimmte Kosten wie beispielsweise nach Maßgabe der Produktbedingungen erhobene Verwaltungsentgelte werden bei der Preisstellung vielfach nicht gleichmäßig verteilt über die Laufzeit der Wertpapiere (pro rata temporis) preismindernd in Abzug gebracht, sondern bereits zu einem im Ermessen des Market-Maker stehenden früheren Zeitpunkt vollständig vom fairen Wert der Wertpapiere abgezogen. Entsprechendes gilt für eine im Ausgabepreis für die Wertpapiere gegebenenfalls enthaltene Marge sowie für Dividenden und sonstige Erträge des Bezugsobjekts, die nach der Ausgestaltung des Wertpapiers wirtschaftlich der Emittentin zustehen. Diese werden oft nicht erst dann preismindernd in Abzug gebracht, wenn das Bezugsobjekt oder dessen Bestandteile "ex- Dividende" gehandelt werden, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Laufzeit, und zwar auf Grundlage der für die gesamte Laufzeit oder einen bestimmten Zeitabschnitt erwarteten Dividenden. Die Geschwindigkeit dieses Abzugs hängt dabei unter anderem von der Höhe etwaiger Netto- Rückflüsse der Wertpapiere an den Market-Maker ab. Die von dem Market-Maker gestellten Kurse können dementsprechend erheblich von dem fairen bzw. dem aufgrund der oben genannten Faktoren wirtschaftlich zu erwartenden Wert der Wertpapiere zum jeweiligen Zeitpunkt abweichen. Darüber hinaus kann der Market-Maker die Methodik, nach der er die gestellten Kurse festsetzt, jederzeit abändern, z.B. die Spanne zwischen Geld- und Briefkursen vergrößern oder verringern.
Potenzielle Anpassungsereignisse Nach einem Potenziellen Anpassungsereignisses legt die Berechnungsstelle fest, ob das betreffende Potenzielle Anpassungsereignis einen Verwässerungs-, Konzentrations- oder sonstigen Effekt auf den rechnerischen Wert der jeweiligen Aktie hat und nimmt, falls dies der Fall sein sollte, (i) gegebenenfalls eine entsprechende Anpassung der fraglichen Bedingungen vor, die nach ihrer Beurteilung sachgerecht ist, um dem Verwässerungs-, Konzentrations- oder sonstigen Effekt Rechnung zu tragen, und (ii) legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anpassung fest. Die Berechnungsstelle kann (muss jedoch nicht) die Bestimmung dieser sachgerechten Anpassung an der Anpassung ausrichten, die eine Verbundene Börse aus Anlass des betreffenden Potenziellen Anpassungsereignisses bei an dieser Verbundenen Börse gehandelten Options- oder Futures- Kontrakten auf die jeweilige Aktie vornimmt. Nach Vornahme der Anpassungen teilt die Berechnungsstelle den Gläubigern gemäß Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen unter kurzer Beschreibung des Potenziellen Anpassungsereignisses so bald wie praktikabel mit, welche Anpassungen an den Bedingungen vorgenommen wurden. "Potenzielles Anpassungsereignis" bezeichnet Folgendes: 4.1.3.1 eine Teilung, Zusammenlegung oder Gattungsänderung der jeweiligen Aktien (soweit keine Verschmelzung vorliegt) oder die Ausgabe von Gratisaktien bzw. Ausschüttung einer Aktiendividende an die vorhandenen Aktionäre als Bonus, Teil einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder einer ähnlichen Emission; 4.1.3.2 eine Dividende, sonstige Ausschüttung oder Emission an die vorhandenen Aktionäre in Form (1) zusätzlicher Aktien, (2) sonstigen Aktienkapitals oder von Wertpapieren, das bzw. die Anspruch auf Zahlung einer Dividende und/oder des Erlöses aus der Liquidation der Aktiengesellschaft in gleicher Weise oder proportional zu den Zahlungen an die Inhaber dieser Aktien gewährt bzw. gewähren, (3) von Aktienkapital oder sonstigen Wertpapieren eines anderen Emittenten als Ergebnis einer Ausgliederung eines Teils des Unternehmens oder einer ähnlichen Transaktion, oder (4) von Wertpapieren, Rechten, Optionsscheinen oder sonstigen Vermögenswerten anderer Art, und zwar in jedem dieser Fälle zu einem (in bar oder in anderer Form zu entrichtenden) Preis, der unter dem von der Berechnungsstelle festgestellten jeweiligen Marktpreis liegt; 4.1.3.3 eine Sonderdividende; 4.1.3.4 eine Einzahlungsaufforderung seitens der Aktiengesellschaft für die jeweiligen Aktien, die nicht voll eingezahlt worden sind; 4.1.3.5 ein aus Erträgen oder dem Grundkapital finanzierter Rückkauf der jeweiligen Aktien durch die, oder im Namen der, Aktiengesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen, gleich ob die Gegenleistung für den Rückkauf aus Geld, Wertpapieren oder sonstigen Gegenständen besteht; 4.1.3.6 ein Ereignis, das bei einer Aktiengesellschaft zur Ausgabe von Aktionärsrechten oder der Abtrennung solcher Rechte von Stammaktien oder anderen Aktien des Grundkapitals der betreffenden Aktiengesellschaft führt, in Folge eines gegen feindliche Übernahmen gerichteten Plans oder einer entsprechenden Maßnahme, der bzw. die im Falle bestimmter Ereignisse die Gewährung von Rechten zum Erwerb von Vorzugsaktien, Optionsscheinen, Schuldtiteln oder Aktienbezugsrechten zu einem Preis unter ihrem von der Berechnungsstelle festgestellten Marktwert vorsieht bzw. vorsehen; 4.1.3.7 eine Rücknahme von Aktionärsrechten der unter 4.1.3.6 beschriebenen Art; und 4.1.3.8 andere vergleichbare Ereignisse, die einen Verwässerungs-, Konzentrations- oder sonstigen Effekt auf den rechnerischen Wert der jeweiligen Aktien haben können.
----------- Wilhelm Busch: "Aber hier, wie überhaupt, kommt es anders, als man glaubt."
Gruß Pichel
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