Wann können Sie gegen Kettenbefristungen vorgehen? Wenn Sie längere Zeit hintereinander mit immer wieder erneuerten Sachgrundbefristungen "in der Kette" beschäftigt sind, kann es sein, daß Ihr Arbeitsvertrag nur scheinbar befristet, in Wahrheit aber ein unbefristeter Vertrag ist.
Rechtlich kommt es hierbei immer nur auf den Sachgrund für die letzte Befristung an. Sie können sich daher, wenn Sie die Wirksamkeit der Befristung in Zweifel ziehen, nur auf die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristungsabrede berufen, d.h. die mögliche Unwirksamkeit der in vorangegangenen Zeitverträgen enthaltenen Befristungen interessiert rechtlich nicht mehr.
Im übrigen ist es natürlich nicht gleichgültig, ob Sie lediglich für drei oder vier Jahre oder aber zehn oder zwölf Jahre lang hintereinander befristet beschäftigt sind: Mit zunehmender Anzahl der hintereinander geschalteten, auf Sachgründe gestützten Befristungen und mit zunehmender Dauer der gesamten Vertragszeit steigt nämlich die Wahrscheinlichkeit dafür, daß es für die letzte Befristung in Wahrheit keinen Sachgrund gibt, weil nämlich ein dauerhafter Arbeitsbedarf vorliegt. Demgemäß wird es mit zunehmender Gesamtdauer der Beschäftigung immer wahrscheinlicher, daß ein Arbeitsgericht zu dem Schluß kommen wird, daß die (zuletzt vereinbarte) Befristung unwirksam ist und daß daher in Wahrheit ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt.
Eine ohne Sachgrund vereinbarte Kettenbefristung ist in jedem Falle nur bis zur Höchstdauer von zwei Jahren zulässig (§ 14 Abs.2 TzBfG), s. oben.
der sachgrund liegt aber vor und die abteilung ist weggefallen bzw. im ausland (dank globalisierung)
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