Hier an alle Betroffenen ein kleines steuerliches Update:
Die Finanzämter sind seit Anfang März angewiesen, die BFH-Rechtsprechung anzuwenden, d. h. die Ausbuchung wertloser Aktien im Insolvenzplan ist nun als steuerliche Veräußerung anzusehen mit der Folge, dass Verluste geltend gemacht werden können (BFH-Urteil vom 03.12.2019 ? VIII R 34/16; §§20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 20 Abs. 4 Satz 1 EStG). Dazu ist nicht einmal eine Bankbescheinigung notwendig, es reichen sonstige geeignete Unterlagen zur Glaubhaftmachung. Allerdings aufgrund Neuregelung in 2020 nur noch jährlich verrechenbar i. H. v. 20T EUR, §20 Abs. 6 Satz 6 EStG.
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