BESTÄTIGUNGSVERMERK DES KONZERNABSCHLUSSPRÜFERS 289Bestätigungsvermerk des Konzernabschlussprüfers An die Wirecard AG, Aschheim Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2017 nach IAS/IFRS der Wirecard AG, Aschheim Prüfungsurteile Wir haben den Konzernabschluss der Wirecard AG, Aschheim, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2017, der Konzerngesamt-ergebnisrechnung, der Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzernkapitalfluss-rechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 sowie dem Kon-zernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden geprüft. Darüber hinaus haben wir den Konzernlagebericht der Wirecard AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 geprüft. Die in Kapitel I.5. des Konzernlagebe-richts enthaltene Konzernerklärung zur Unternehmensführung haben wir in Einklang mit den deut-schen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2017 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Ja-nuar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 und vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Konzernla-gebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der in Kapitel I.5. des Konzernlageberichts enthal-tenen Konzernerklärung zur Unternehmensführung. Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts geführt hat
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