..........Es ist geplant, die laufende Liquidation bzw. Abwicklung der Gesellschaft fortzusetzen mit dem Ziel der Löschung der Gesellschaft. Es wird kein Abwicklungserlös erwartet.
Diese Mitteilung erfolgt trotz Insolvenzablehnung mangels Masse lediglich aufgrund gesetzlicher Vorschriften.
War doch zuvor Massearmut erklärt worden. Und sobald die Abwicklung (vermutlich noch gerichtliche Rechtsakte am Laufen; §272 AktG) beendet wurde, dürfte §273 AktG folgen.
Dachte ich mir. Unkommentiete Phrasen kann jeder irgendwo in die Diskussion werfen. Wäre aber besser, man weiss auch, worüber man spricht.
Vermögenslosigkeit gemäß §394 Fam FG hätte auch hier zum Tragen kommen können. Aber das Insolvenzgericht hat bereits vorher abgewunken...nichts da zum Verteilen.
P.S. Minninger, Unterschied §394 und §395 FamFG inzwischen bekannt ?