1. Mit Beschluss des Zweiten Senats (BGH, Beschluss vom 28. 6. 2011 – II ZB 2/10, DB0425973) hat der BGH seine zuletzt vertretene Auffassung wiederholt und unter Berufung auf eine vorangegangene Entscheidung erneut festgestellt, dass es bei der Bemessung einer Barabfindung für außenstehende Aktionäre auf den durchschnittlichen Börsenkurs innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor der Bekanntmachung der jeweiligen Strukturmaßnahme ankommt.
2.§Wie das Unternehmen am 11.09.2012 mitteilte, hat die Frankfurter Wertpapierbörse dem Antrag des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Solarherstellers, Herr Rechtsanwalt Henning Schorisch, auf Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt (General Standard) nach § 39 Abs. 2 Börsengesetz in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Börsenordnung im Hinblick auf die Aktien der ehemaligen Q-Cells SE stattgegeben. Der Widerruf wird mit Ablauf des 12. März 2013 wirksam.
3.§Der Aktienkurs war 3 Monate vor der Bekanntgabe bei ca. 12 Cent/ Aktie.
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