Im Feb. wurde an die Deutsche Bank eine Kreditrückzahlung von über 10 Mio vorgenommen und habe Zweifel daran, ob dies rechtens war, deshalb hier Hier ein Auszug, bzw. meine gedankliche Grundlage:
Eine Aktiengesellschaft darf gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG (ebenso wie eine GmbH nach § 64 Satz 1 GmbHG) keine Zahlungen mehr leisten, nachdem ihre Zahlungsunfähig eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat. Ausnahmen von diesem Zahlungsverbot, mit dem das restliche Vermögen zugunsten der Insolvenzgläubiger gesichert werden soll, bestehen nur bei solchen Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Dieses Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG (entsprechend § 64 Satz 1 GmbHG) gilt, wie der Bundesgerichtshof jetzt geurteilt hat, bereits ab Eintritt der Insolvenzreife, also ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung, und nicht erst ab dem Ende der Insolvenzantragsfrist.
Stellt der Aufsichtsrat fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er, so der BGH weiter, darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt er hiergegen schuldhaft, kann er der Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. März 2009 – II ZR 280/07
|