KEINE PANIK!!!
siehe Wikipedia:
Wertpapierleihe bei Kapitalerhöhungen
Besonders auch bei Kapitalerhöhungen wird oft auf das Instrument der Wertpapierleihe zurückgegriffen. Da Junge Aktien zunächst im entsprechenden Registergericht eingetragen werden müssen und bis zu dieser Eintragung letztendlich eine Restunsicherheit besteht, dass diese nicht erfolgt oder sich verzögert, werden oft zunächst entsprechend geliehene Aktien als „junge Aktien“ emittiert, obwohl sie im eigentlichen Sinne alte Aktien sind und die eigentlichen jungen Aktien, sobald diese zugelassen wurden, der verleihenden Partei als Rückzahlung zugeteilt werden.
Da jeder Zulassungsantrag Junger Aktien eine entsprechende Veröffentlichung bedingt, es aus taktischen Gründen jedoch oft nicht erwünscht ist, die Öffentlichkeit schon Tage vorher über den genauen Zeitpunkt der Kapitalerhöhung zu informieren, ist der Umweg über die Wertpapierleihe eine oft gewählte Variante, die Kapitalerhöhung erst unmittelbar vor deren Termin definitiv anzukündigen.
Durch das neue FRUG wurden die Veröffentlichungspflichten diesbezüglich ein wenig gelockert, so dass Kapitalerhöhungen mittlerweile bei Kapitalerhöhungen bis 10 % erst nach der Eintragung erfolgen können.[1]
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