Einer der 3 von der Tankstelle, entweder Tick, Trick und Track oder ein Teil der gespaltenen Persönlichkeit mit dem Namen "scholluthmin" oder mittlerweile auch Mitglied der Marx-Brothers.
Also ich habe 150 Schuss "grüne Sterne" eingepackt. Schwarze hab ich leider keine.
Ich würde sagen als "schwarz" bezeichnen wir alle Treffer aus einer Entfernung unter 3 Meter. Allerdings müssten die dann eher blau-lila Sterne heißen...
!!! WIR WERDEN WELTMEISTER !!!
Gruß
Einer der 3 von der Tankstelle, entweder Tick, Trick und Track oder ein Teil der gespaltenen Persönlichkeit mit dem Namen "scholluthmin" oder mittlerweile auch Mitglied der Marx-Brothers.
mit seiner Kölsch-Ladung sollten sich vielleicht vorher mit der Gesetzeslage für Gefahrguttransporte vertraut machen:
1.2. Als Gefahrgüter bezeichnet man „Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes in Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können“ (§ 2 (1) des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) vom 6.8.1975 (BGBl. I S. 2121), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6.8.1998 (BGBl. I S. 2037).
Gefahrguttransporte umfassen nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen) (§ 2 (2) GGBefG). Im Bereich der Universität fallen hierunter in erster Linie der Transport von Laborchemikalien, Lösemitteln, Gasen, infektiösen und radioaktiven Stoffen.
1.3. Ziel dieser Verfügung ist es, beim Transport von Gefahrgütern einen bestmöglichen Schutz von Mensch und Umwelt zu erreichen.
1.4. Relevante Vorschriften sind insbesondere (in der jeweils gültigen Fassung):
• Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) vom 06.08.1975 (BGBl. I S. 2121), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 06.08.1998 (BGBl. I S. 2037). • Europäisches Übereinkommen vom 30.9.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18.8.1969 i.d.F. vom 24.2.1997 (BGBl. II S. 564), zuletzt geändert durch die 16. Änderungsverordnung vom 23.12.2002 (BGBl. II S. 2922). • Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS) i.d.F. vom 22.12.1998 (BGBl. I S. 3993), geändert durch Artikel 4a der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Vorschriften vom 23.6.1999 (BGBl. I S. 1435). • Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) vom 12.12.1989 (BGBl. I S. 2185) i.d.F. vom 26.3.1998 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung vom 21.12.1999 (BGBl. I S. 2509).
Ich werde jetzt so langsam aufbrechen und meinen Termin bei den Fischköppen wahrnehmen. Drückt uns die Daumen das sie mir nicht zu komisch kommen und deshalb gezwungen werden mich hochkantig rauszuschmeissen.
Hatte dort auch mal Tennis-Medenspiele ;-) Gab ein bisl Ärger, weil ich nach einem recht glücklichen Punkt für den anderen - Spiel stand ein wenig auf der Kippe - "Wixer" gesagt hatte. Die Heimmannschaft kannte das zwar schon zu genüge, aber ging dennoch tierisch in die Luft. Naja, gab ein paar Wortgefechte usw usf..
Ging mir ja eigentlich nur um die "nette" Ortschaft, die wie unschwer zu erkennen ist, zu Darmstadt gehört.