Laut Anwalt 24.de Aktie Stimmrechte:
für die Einberufung der weiterhin Anwendung & 125 Akt/G Aktionär im Sinne der Vorschrift ist der wahre Aktionär, also nicht zwangsläufig derjenige, der im Aktienregister eingetragen ist. Die Vorschrift differenziert daher zwischen Informationsübermittlung an Intermädiere (z. B. Depot Banken) bei Inhaberaktien und die im Aktienregister Eingetragenen bei Namensaktien. Unsere Aktie ist Namensaktie. Letzterer Fall umfast nicht nur die eingetragenen Intermädiere sondern auch die eingetragenen Aktionäre. Ich habe noch nie eine Einladung zur Hauptversammlung von Steinhoff bekommen, trotzdem bin ich der wahre Aktionär, wenn ich die Aktie jahrelang besitze laut Gesetz also nehme ich an, dass ich im Aktienregister nicht eingetragen bin. Was passiert wenn ich (der wahre Aktien Besitzer) und derjenige der im Aktienregister eingetragen ist, an der Hauptversammlung teilnehmen will?
|