Restrukturierungsmaßnahmen im Rahmen des Restrukturierungsplans Durch den Restrukturierungsplan soll eine Laufzeitverlängerung der 2024 SSD bis zum 30. Juni 2025 erreicht werden. Im Gegenzug für die Prolongation bietet Branicks den Gläubigern der 2024 SSD an, deren Zinsen zu erhöhen, eine sogenannte Rückführungsgebühr zu zahlen, bestimmte Sondertilgungsund Negativverpflichtungen zu ihren Gunsten einzuführen sowie eine Verlängerungsgebühr zu zahlen, deren Höhe mit der Länge der Prolongation des jeweiligen Gläubigers korrespondiert. Die Gestaltbarkeit der 2024 SSD folgt aus § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 StaRUG. Eine Gestaltung sonstiger Verbindlichkeiten sieht der Restrukturierungsplan nicht vor. Der Restrukturierungsplan sieht die vollständige Befriedigung der Forderungen bei bloßer Verschiebung der Fälligkeiten vor. Im Einzelnen erfolgt dies durch die Änderung der Haupt- und Nebenbedingungen der 2024 SSD, wie nachfolgend zusammenfassend dargestellt: Vollständige Rückzahlung bei Fälligkeit Vollständige Befriedigung der 2024 SSD bei bloßer Verschiebung der Fälligkeiten der 2024 SSD auf einheitlich 30. Juni 2025 Zinsen Zinsanpassung auf einheitlich EURIBOR-Referenzzinssatz + Marge i.H.v. 2,75 % p.a. bei aufeinanderfolgenden Zinsperioden von 3 Monaten, beginnend ab Wirksamkeit der Änderungen SSD 2024 Gebühren (i) Zahlung einer Ersten Rückführungsgebühr von 1 % auf jeden Tilgungsbetrag (d.h. sämtliche vorzeitigen Rückzahlungen sowie die Rückzahlung zum Laufzeitende) (ii) Zahlung einer Zweiten Rückführungsgebühr in Höhe von 4 % des gesamten zurückgeführten Darlehensbetrags zum 31.12.2025 (iii) Zahlung einer Verlängerungsgebühr in Höhe von 8,3 bps pro Monat der jeweiligen Verlängerung innerhalb von 10 Bankarbeitstagen ab Wirksamkeit der Änderungen SSD 2024 Pflichtsondertilgungen Einführung der Verpflichtung zu Sondertilgungen nach Rückführung der Verbindlichkeiten aus dem Brückenkredit
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