Die Veräußerung seiner Wertpapiere durch den Kläger erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem die Amitelo AG, eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht, eine Aktienzusammenlegung ihrer Aktien im Verhältnis 100:1 zwar bereits angekündigt hatte, jedoch - wie auch offen kommuniziert und in den „Wertpapier-Mitteilungen" dargestellt - noch nicht beschlossen hatte. Die Funktionsträger, insbesondere die Wertpapiersammelstelle, hat den angekündigten Reverse-Split auf Grund der Ankündigung jedoch bereits vorfristig umgesetzt. Die Umsetzung des Reverse-Splits wurde in dem Depot des Klägers entsprechend nachvollzogen, so dass hier eine hundertfach niedrigere Aktienanzahl zu einem hundertfach höheren Nennwert angegeben wurde. Im August 2008 verkaufte der Kläger sämtliche seiner im Depot enthaltenen Amitelo Aktien und erhielt den entsprechenden Veräußerungserlös zunächst eingebucht. Rund einen Monat später buchte das Kreditinstitut die zuvor erteilte Gutschrift wieder aus und begründete dies damit, dass der Kläger die reverse-gesplitteten Aktien nicht hätte verkaufen können, da diese nicht wirksam zu Stande gekommen sind, gleichzeitig jedoch auch nicht seine ursprünglich erworbenen Aktien an der Amitelo AG hätte veräußern können, da diese zu diesem Zeitpunkt nicht in seinem Depot eingebucht waren. Nach Auffassung der Beklagten hätte der Kläger ohnehin nur reverse-gesplitette Aktien verkaufen wollen und nicht seine ursprünglichen Amitelo Aktien. Im Zuge der Ausbuchung der zunächst erteilten Wertpapiererlösgutschrift wurden dem Kläger dann seine ursprünglichen Amitelo Aktien wieder in sein Depot eingebucht. Zwischenzeitlich sind die Aktien der Amitelo AG an der Börse nicht mehr handelbar.
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