Man hat hier m. E. die Möglichkeit diese unsäglichen Steinhoffverluste mit der laufenden Einkommensteuer zu 60 % nach dem Par. 17 ESTG zu verrechnen, sofern man an irgendeinen Tag ( also auch rückwirkend oder auch in der Zukunft ) mit mindestens 1 % ( also ca. 43 Millionen Aktien ) an Steinhoff beteiligt gewesen ist. Das ist zur Zeit ja nicht ganz so viel Kohle und könnte kurzfristig nachgeholt werden. Diesbezüglich sollten eventuelle Interessenten einmal mit ihrem Steuerberater sprechen. Bei mir hat es auf jeden Fall funktioniert. Sämtliche Vorauszahlungen wurden gestoppt. Und die Einkommensteuer 2022 und die geleisteten Vorauszahlungen für 2023 zurückerstattet. Das ist ja halt auch schon was bei diesem ganzen Desaster!!
Hier einmal die diesbezügliche Antwort von meinem Steuerberater. Das soll hier keine steuerliche Beratung sein, aber vielleicht hilft es ja dem einen oder anderen weiter:
Sehr geehrter Herr XX,
in Bezug auf ihre Fragestellung der Verrechnung der Aktienverluste mit anderen Einkunftsarten möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine relevante Beteiligung innerhalb der letzten Jahre vor Anteilsveräußerung nur zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der fünf Jahre bestanden haben muss. Es würde also ausreichen wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre einmalig zu mindestens 1% beteiligt waren, damit der Verlust nach § 17 EStG mit anderen Einkünften verrechnet werden kann. Eine nicht wesentliche Beteiligung (weniger als 1% innerhalb der letzten fünf Jahre) würde dazu führen, dass die Verluste nach § 20 EStG nur mit zukünftigen Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechenbar sind. Bitte prüfen Sie die Beteiligungsverhältnisse noch einmal und teilen uns dann gerne den Veräußerungsverlust und den Zeitpunkt der Veräußerung mit.
Der Veräußerungsverlust ermittelt sich wie folgt:
Veräußerungspreis abzgl. Veräußerungskosten abzgl. Anschaffungskosten =Veräußerungsverlust
Für Veräußerungsgewinne und -verluste gilt das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40c) iVm. § 3c Abs. 2 EStG. Dieses bedeutet, dass der Veräußerungsgewinn/-verlust nur zu 60% steuerpflichtig ist. In Ihrem Fall würde dies auch bedeuten, dass nur 60% des Verlustes anrechenbar sind.
Je nachdem wie hoch der Veräußerungsverlust ausfällt und zu welchem Zeitpunkt, können wir noch die laufenden Vorauszahlungen für dieses Jahr bzw. nächstes Jahr anpassen.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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