Bevor hier noch weiter auf Basis falscher Annahmen spekuliert wird, ein paar Infos:
1. Der Vorstand vertritt den Schuldner (Tiscon AG), ein Wechsel im Vorstand aus externen Reihen kann bedeuten, dass der neue Vorstand einen Insolvenzplan einbringen möchte. Kann, muss aber nicht.
2. Der Schuldner kann dem Gericht einen Insolvenzplan vorlegen, und zwar bis spätestens vor dem Schlusstermin (nicht-öffentlich).
3. Falls das Gericht den Plan nicht abweist, muss er den weiteren Beteiligten (Gläubigerausschuss, Insolvenzverwalter) zur Stellungnahme vorgelegt werden / Einsichtnahme (nicht-öffentlich).
4. Erörterung und Abstimmung erfolgt an einem festen Termin, vom Gericht festgelegt. Und zwar nicht vor dem Prüfungstermin. Könnte also nach Ablauf der Widerspruchsfrist liegen --> in Kürze?
5. Widersprüche aus dem Prüfungstermin könnte nakt. noch laufen, wenn angefallen. (nicht-öffentlich)
6. Erörterungs- und Abstimmungstermin zum Insolvenzplan ist öffentlich bekannt zu machen nach §235 (2) InsO.
Quellen: Insolvenzordnung/Aktiengesetz
Wer dort liest, ist an der Börse klar im Vorteil. ;-)
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