Quelle: https://www.wallstreet-online.de/diskussion/...tional#neuster_beitrag
buylow_sellhigh schrieb am 29.01.23 15:00:31 Beitrag Nr. 82.950 (73.184.305)
Man muß nicht rätseln, was in dem Vorschlag stehen wird. SH hat das in der EQS und noch klarer im GB schon deutlich gesagt. Es gibt auf der HV nur Zustimmung oder Ablehnung dieses Vorschlags, mit den jeweils daran geknüpften Folgen. Zur mentalen Vorbereitung auf den 2.2.2023 versuch ich mal kurz und knapp und emotionslos zusammenzufassen: (sorry, kürzer gehts nicht)
Bei Zustimmung wird SIHNL in eine neue Firma überführt. Die NewCo selbst über eine Foundation für die Gläubiger gehalten. Aus der NewCo erhalten dann Gläubiger (at least) 80% und die Aktionäre mit den heutigen 4,27Mrd Aktien erhalten 20% Anteile der neuen Firma in Form eines „Instruments!!!“ (als contingent value right – CVR.) - Wenn SIHNL mit seinem Wert und seiner vollen Schönheit, mit Aktiva, Passiva und stillen Reserven, am Stichtag komplett übertragen wird, braucht es keine Wertbestimmung zum Übergangszeitpunkt. - Die pauschale 20% Regelung stammt aus dem NL-Vergleichsverfahren, als Minimalbeteiligung, ist insoweit kein Zufall. Der Vorschlag ist schon sehr nahe daran. - Ein CVR bietet naturgemäß keine Mitsprache oder Stimmrechte. - Die Direktoren der neuen Firma werden von einem Gläubigergremium berufen. Sie üben 100% der Stimmrechte aus. - Die neue Firma selbst wird nicht börsennotiert. - Die CVR’s haben ein Fälligkeitsdatum (in 2026) und sind (wahrscheinlich) nicht handelbar (evtl. grauer Markt oder OTC). - 75% Zustimmung wird erforderlich sein. Wer von den übrigen 25%-x nicht in das „Instrument“ wechselt, behält seine Aktien, die aber nach Liquidation der SIHNL wertlos verfallen, wie beschrieben. - Die Aktie bleibt mindestens bis zum Tag der HV regulär handelbar, danach irgendwann von der Börse genommen.
Einige Details sind noch zu klären, z.B.: - in welcher Steueroase und welcher Rechtsform die neue Firma errichtet wird. Die Satzung ist noch zu definieren. - Form und Attribute des „Instruments“ CVR, dessen Handelbarkeit/Übertragbarkeit. - Genaues Fälligkeitsdatum und ggf, Verlängerungsoptionen für CVR und die Abrechnungs- und Auszahlungsbedingungen zum Laufzeitende. - Wie die Umrechnung der individuellen Aktionärsanteile in CVR-Anteile erfolgt, mit wie vielen Nachkommastellen und Rundungsregeln. - Etliche andere „Unwesentlichkeiten“ sind noch offen, ob die Gläubiger außer der Rettungszusage auch andere Werte in die Firma einlegen. (bisher nicht erwähnt, es geht jedenfalls auch ohne.)
Es wird keine Werthaltigkeitsangaben zur Aktie geben (stehen schon im GB), auch keine zum potentiellen Wert des CVR. SH wird keine Angaben zur zukünftigen Strategie der neuen Firma machen (können), denn die bestimmt der Gläubigerausschuss der neuen Firma.
Der Kurs: Die Börse handelt die Zukunft, im Falle SIHNV, ab 2.2.2023, den per DCF ermittelten/angenommenen zukünftigen Wert des CVR (in 2026). Der Markt wird es zeigen, jedenfalls noch bis zum Delisting. (Ggf. auch den Wert bei erwarteter Insolvenz).
Bleibt noch der Fall Ablehnung: Also Insolvenz. Der Fall tritt als automatische Rechtsfolge nach dem GS-Abkommen ein. Er ist insoweit keine Drohung, sondern seit GS-Abschluß bekannt und SH weist in der EQS (sicher gerne) korrekt darauf hin. Ist jemand aufgefallen, daß die besicherten Objekte in der IBEX/SiHL und die Besicherungen in den Finco’s liegen, also weit außerhalb der SIHNL? Das GS sagt klar was in Default-Fall passiert. Zu glauben, daß die Kreditgeber so blöd waren diesen Fall nicht geregelt zu haben, ist naiv. Sie können ihn ja selbst herstellen. Default tritt ein, wenn SH am Fälligkeitstermin nicht zahlt, oder sobald SH die Insolvenz beantragt. Damit fallen die Verwertungsrechte der Besicherungen unmittelbar an die Gläubiger. Da die SIHNL dann eine nahezu wertlose Hülle ist, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, auch kein erneutes privates Sanierungsverfahren, dazu gab‘s den Vorschlag ja schon, die 20% kommen nicht von ungefähr. Wie es dann weiterginge ergibt sich aus der Satzung der SIHNL. Dort ist geregelt (Chapter XIV) wer die Firma abwickelt, und wie es zu erfolgen hat; das gilt auch für eine Liquidation nach Zustimmung.
Das sind die beiden Hauptwege. Annahme von Gegenanträgen oder Anfechtung oder Nichtigkeitsklage zum Vorschlag der HV sind äußerst unwahrscheinlich, auch ein anderes modifiziertes privates Sanierungsverfahren, als das vorgeschlagene. Deshalb gehe ich hier nicht darauf ein.
Ich versuche die sichtbaren, wenn auch unerfreulichen, Fakten zusammenzustellen. Der Vorschlag ist juristisch, soweit heute sichtbar, nicht angreifbar. Eine 80% Beteiligung gegen eine verbindliche Rettungszusage aus der Insolvenzgefahr ist nicht ungesetzlich.
Fortsetzung folgt, am 2.2.2023, als Vorschlag zur Abstimmung auf der HV. Der Vorschlag muß so viel Inhalt bieten, daß ein Aktionär erkennen kann, worüber er abstimmt und mit welchen Folgen, mehr aber auch nicht. Deswegen wird der Hinweis, sich rechtskundige Beratung einzuholen, enthalten sein.
Unmaßgebliche moralische Bewertungen des Vorgehens, des Managements und der Gläubiger gab es bereits genügend dazu, auch von mir, ändern aber nichts an der Lage.
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