Welches Aktiengesetz? Youtube-Vorleseung?
Nach Ihrer Lesart könnte ein einmal satzungsmäßiges genehmigte Kapital nie für Sanierungszwecke verwendet werden. Was für ein Schmarn. § 202 Abs . 3 AktG stellt auf den Zeitpunkt der Genehmigung der HV ab, Sie Schlauberger. Der Nennbetrag des gen. Kapitals darf die Hälfte des bei der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen (§ 202 Abs. 3 Satz 1 AktG); d.h., beträgt das Grundkapital 1.000.000 €, so darf das genehmigte Kapital höchstens 500.000 € betragen. Wird also eine Bilanz saniert bzw. entsprechend bereinigt, löst sich das einmal beschlossene genehmigte Kapital, welches in der Satzung steht, nicht auf (wenn innerhalb 5-Jahresfrist AR und Vorstand beschließen dies zu verwenden), sondern dieser Hebel macht es ja für Investoren interessant, in solche Mäntel zu investieren, wenn Sie etwas damit vorhaben.
Bin echt über so wenig vorhandenes BWL-Wissen überrascht.
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