Quelle : IWR-Pressedienst. --------------------------------------------------
Lesen Sie nun eine Original-Pressemitteilung des Herausgebers: Rödl & Partner, Nürnberg!
SPANIEN WILL EINSPEISEVERGÜTUNG FÜR SOLARSTROM DRASTISCH SENKEN - Einspeisetarif sinkt bis zu 35 Prozent - Gesetzentwurf sieht Einschränkungen für Anlagenbetreiber vor - Spanien-Experte Abegg: "Chancen für Solarindustrie werden erheblich erschwert"
Madrid (iwr-pressedienst) - Der spanische Generalsekretär für Energie, Pedro L. Martín Uribe, hat am 18.07.2008 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der erhebliche Einschränkungen bei der Errichtung von Photovoltaik-Anlagen und der Einspeisevergütung für Solarstrom in Spanien vorsieht. Der Einspeisetarif soll danach abhängig vom Anlagetyp um bis zu 35 Prozent sinken. Die maximale Leistung von Photovoltaikanlagen wird ebenso beschränkt wie die maximale Vergabe von Leistungskapazitäten.
"Geplante Investitionen in Photovoltaikprojekte in Spanien müssen dringend auf den Prüfstand", erklärt Georg Abegg, Partner und Leiter der Rechtsberatung der internationalen Wirtschaftskanzlei Rödl & Partner in Madrid. "Für Projekte, die nach dem 29.09.2008 eingetragen werden, besteht kaum noch Planungssicherheit. Tritt das Gesetz wie geplant in Kraft, drohen der Solarindustrie in Spanien erhebliche Schwierigkeiten. Davon werden insbesondere auch die bisher erfolgreichen Investoren aus Deutschland betroffen sein." Der Entwurf betrifft Anlagen der Gruppe b.1.1. des Artikels 2 des Königlichen Dekrets 661/2007, welche ihre endgültige Eintragung in das Register der Energieproduzenten erst nach dem 29.09.2008 erhalten. Anstelle der bisherigen Unterscheidung nach der Leistung der Anlage ist die Höhe des Vergütungstarifes zukünftig davon abhängig, ob es sich um eine Dachanlage oder eine Bodenanlage handelt. Die Einspeisevergütung sinkt auf 33 Cent/kW für Dachanlagen und 29 Cent/kW für Bodenanlagen. Dies entspricht einer Reduzierung um bis zu 35 Prozent gegenüber den derzeit geltenden Tarifen. Bei Dachanlagen muss die Anlage mindestens 50 Prozent der Summe des jährlichen Stromverbrauches des Gebäudes, auf welchem sie aufgestellt wird, erzeugen. Die maximale Leistung der Anlagen, welche in das Register zur Vergütungszuweisung eingetragen werden, darf für Dachanlagen höchstens 2 MW und für Bodenanlagen höchstens 10 MW betragen.
Darüber hinaus wird die Errichtung neuer Photovoltaik-Anlagen durch zusätzliche bürokratische Hürden erschwert. Spanien führt ein Register zur Vergütungszuweisung ein, in das jedes Projekt eingetragen werden muss, um den entsprechenden Vergütungstarif zugewiesen zu bekommen. Projekte mit derselben Katasterreferenz werden als eine einzige Anlage oder ein einziges Projekt angesehen. Auf diese Weise soll eine Aufsplittung in Einzelanlagen zur Umgehung der vorgegebenen Leistungshöchstgrenze verhindert werden.
Die zu vergebende Leistungskapazität wird in Vergaberunden aufgeteilt. Insgesamt sollen jährlich vier Vergaberunden stattfinden. Die Reihenfolge der Kapazitätszuweisung richtet sich nach dem Einreichungsdatum des Antrages. Anträge, welche in der jeweiligen Vergaberunde keine Leistung mehr zugewiesen bekommen, da das Kapazitätskontingent erschöpft worden ist, rutschen automatisch in die nächste Vergaberunde. Die maximale Vergabeleistung im ersten Jahr beträgt für Dachanlagen insgesamt 200 MW (50 MW pro Vergaberunde), für Bodenanlagen insgesamt 100 MW (25 MW pro Vergaberunde). Damit sinkt die geförderte Gesamtkapazität auf 300 MW/Jahr. Ab dem zweiten Jahr und in den Folgejahren wird die Leistungskapazität der vorangegangenen Vergaberunden um denselben Gesamtprozentsatz erhöht oder reduziert, um welchen sich der Vergütungstarif im vorangehenden Jahr entsprechend erhöht oder reduziert hat.
Wird das Leistungskontingent in einer Vergaberunde bereits gänzlich erschöpft, so reduziert sich der Vergütungstarif in der nächsten Vergaberunde um ca. 2,5 Prozent. Umgekehrt erhöht sich der Vergütungstarif um ca. 2,5 Prozent, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Vergaberunden nicht jeweils mindestens 50 Prozent der Kapazität erschöpft werden.
Nach Eintragung im Register zur Leistungszuweisung verfügt der Antragssteller über einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten, welcher in Ausnahmefällen um vier Monate verlängert werden kann, um die endgültige Eintragung im Register der Energieproduzenten (RIPRE) zu erlangen. Andernfalls wird die Eintragung im Register zur Vergütungszuweisung gelöscht.
Ihr Ansprechpartner: Georg Abegg, Rechtsanwalt, Partner, Rödl & Partner Madrid Tel.: +34 (91) 5 35 99 77, E-Mail: mailto:georg.abegg@roedl.es
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Madrid, den 24. Juli 2008
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