Auch Fluxx wird sein Recht bekommen
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witzig
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gut analysiert
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informativ
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was meinst du zum Ergebnis für Fluxx 2006??
Rekordumsatz auf über 50 Mil. Euro. Ergebnis aber negativ!
Wird begründet mit den Verlusten aus Internet-Lotto und Lobbiearbeit für den Konzern, wegen unsicherer Rechtslage.
Finde, dass dies noch mal die Dringlichkeit der Entscheidung am 06.03.2007 deutlich macht. Fluxx dokumentiert, dass dieses Ergebnis zustande kam, mit der Annahme dass das Urteil negativ ausfallen wird. Sie gehen also vom ,,worst case" aus.
Das heißt, wenn jetzt die rechtlichen Unsicherheiten wefallen würden, hätte das sensationelle Auswirkungen auf Fluxx! Wenn es für sie neativ ausfallen würde, dann hätten Prognosen von Fluxx für 2007 Gültigkeit. Fluxx hat in seinem Ergebnis also alle negativen Faktoren schon mit berücksichtigt!
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Boardmail an "Mühlacker" |
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Xetra-Orderbuch FXXN / DE000A0JRU67 Stand: 02.03.2007 09:50
01.03.: 09:00 | 10:00 | 11:00 | 12:00 | 13:00 | 14:00 | 15:00 | 16:00 | 17:00
02.03.: 09:00 | 10:00 | 11:00 | 12:00 | 13:00 | 14:00 | 15:00 | 16:00 | 17:00
Aktueller Aktienkurs + Xetra-Orderbuch von FLUXX AG
Stück Geld Kurs Brief Stück
4,34 Aktien im Verkauf 1.000
4,33 Aktien im Verkauf 4.000
4,31 Aktien im Verkauf 350
4,30 Aktien im Verkauf 750
4,28 Aktien im Verkauf 2.500
4,27 Aktien im Verkauf 500
4,25 Aktien im Verkauf 1.000
4,24 Aktien im Verkauf 1.000
4,23 Aktien im Verkauf 1.563
4,22 Aktien im Verkauf 700
Quelle: [URL] http://aktienkurs-orderbuch.finanznachrichten.de/FXXN.aspx [/URL]
200 Aktien im Kauf 4,18
1.070 Aktien im Kauf 4,16
1.000 Aktien im Kauf 4,15
1.000 Aktien im Kauf 4,14
2.000 Aktien im Kauf 4,13
2.000 Aktien im Kauf 4,12
2.500 Aktien im Kauf 4,11
10.600 Aktien im Kauf 4,10
1.000 Aktien im Kauf 4,04
2.000 Aktien im Kauf 4,03
Summe Aktien im Kauf Verhältnis Summe Aktien im Verkauf
23.370 1:0,57 13.363
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Boardmail an "TurtleTrader" |
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warte immer noch auf den Ausbruch heute!!!
Aber bei 4,30€ ist wieder Schluß! Schade!!
Warten die Anleger echt alle auf Dienstag???
Aber da ist es doch zu spät!!!!
Dass das niemand kapiert?! Oder kaufen Alle am Montag??
Was meint Ihr??
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Boardmail an "Mühlacker" |
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Boardmail an "Der Dozent" |
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Dass es zwar dann auch nach unten gehen wird, aber nicht so arg wie wenn es in die andere Richtung bei positivem Bescheid gehen wird?!
Wird echt spannend!
Glaub dass echt alles drin ist, in dem Kurs. D.h. dass der Kurs heute und am Montag auch nach unten gehen kann, wegen schlechtem Marktumfeld. Und wenn das Urteil am Dienstag nicht eindeutig ist, dass es nicht sehr nach oben gehen wird. Weil dadurch ergebe sich viel Interpretation. Bin leider jetzt nicht mehr so überzeugt, dass es steil nach oben gehen wird; da ja auch die letzten 10 Tage nicht viel drin war in der Aktie, entgegen allen Meinungen. Das einzige was den Kurs in den letzten 3 Wochen gepusht hat, war die Nachricht über die Zulassung in England und überhaupt kein Push oder wenig geht von der Entscheidung am Dienstag aus!
Mal schauen....
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Boardmail an "Mühlacker" |
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für die gesammte EU.Nicht umsonst warten die MP mit ihren Entscheid bis
ende März um hier diesen Urteil nicht vorzugreifen.
Das Gerichtsurteil von Brüssel wird nur eindeutig zu interpretieren sein
wischi,waschi, in Deutschland vor.Denn wenn eine Eindeutigkeit nicht zustannde
kommen würde, könnte ja jeder wieder seine Suppe kochen, dies gilt es zu
verhindern, darum dieser Prozess
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Boardmail an "Ananas" |
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Mit negativem Urteil kann man nicht rechnen, habe ich Dir schon mal geschrieben. EuGH wird seine Rechtsprechung fortsetzen, das steht außer Frage. Die Liberalisierung wird kommen, das steht fest. Die Frage ist nur: wann. Nun, alle Vorzeichen deuten daraufhin, dass es noch in diesem Jahr passiert und Fluxx wirtschaftlich im Stande ist diesen (evtl. längeren) Zeitpunkt abzuwarten.
Zitat: „Das einzige was den Kurs in den letzten 3 Wochen gepusht hat, war die Nachricht über die Zulassung in England“.
Das ist so nicht richtig. Die Nachricht „pushte“ den Kurs von unter 3 auf 3,80 und korrigierte dann auf ca. 3,50. Danach kamen Einsteiger mit Spekulation auf 06.03.2007 (und das zu Recht)
Alles in Allem die Aktie hat potenzial und Zukunft. In 6 Monaten werden Dich einige um Deinen günstigen Einstieg beneiden. ;)
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Boardmail an "Der Dozent" |
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6, 7 oder 8 Euro?
Was ist deiner Meinung nach drin, bei positivem Entscheid??
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Boardmail an "Mühlacker" |
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dass Herr Dahms (Geschäftsführendes Organ) und seine Frau Fluxx Aktien verkaufen. Zwar nicht sehr viel, aber Sie verkaufen. Oder meint ihr die wollen sich nur einen neuen Kleinwagen kaufen! (Die gleiche Mitteilung gibts auch über Frau Dahms Aktienverkauf)
DGAP-DD: Fluxx AG deutsch
Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach §15a WpHG
Directors'-Dealing-Mitteilung übermittelt durch die DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Mitteilungspflichtige verantwortlich.
--------------------------------------------------
Angaben zum Mitteilungspflichtigen
Name: Dahms Vorname: Mathias Funktion: Geschäftsführendes Organ
Angaben zum mitteilungspflichtigen Geschäft
Bezeichnung des Finanzinstruments: Aktie ISIN/WKN des Finanzinstruments: DE000A0JRU67 Geschäftsart: Verkauf Datum: 23.02.2007 Kurs/Preis: 4,25 Währung: EUR Stückzahl: 4184 Gesamtvolumen: 17782,00 Ort: Xetra
Angaben zum veröffentlichungspflichtigen Unternehmen
Emittent: Fluxx AG Ostpreußenplatz 10 24161 Altenholz Deutschland ISIN: DE000A0JRU67 WKN: A0JRU6 Index:
Ende der Directors'-Dealing-Mitteilung (c)DGAP 01.03.2007
Die Erfassung dieser Mitteilung erfolgte über http://www.dd-meldung.de bzw. http://www.directors-dealings.de ID 1552
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Boardmail an "jump38" |
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Die vorläufigen Zahlen sind nun raus und sind alles andere als enttäuschend.
Am 06.03.2007 wird die Zukunft entschieden. ;)
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Boardmail an "Der Dozent" |
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Die wissen doch genau, dass das Urteil am Dienstag kommt. Und wenn sie noch 5 Tage gewartet hätten, hätten sie vielleicht 50% mehr in der Kasse.
Wissen die vielleicht mehr??
Kanns mir nicht erklären. Ist eigentlich nicht möglich, dass Sie nicht von dem Erfolg überzeugt sind, oder doch auf einen anderen Ausgang spekulieren?!
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Boardmail an "Mühlacker" |
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Aber mal ehrlich Dozent, wenn wir beide einem Unternehmen vorstehen würden, und wir wären überzeugt von unserer Unternehmung (was man schon sein sollte), warum sollten wir zum einen ein Tag vor der Bekanntgabe unserer "ganz guten" Zahlen aber vor allem kurz vor dem Urteil (Die Entscheidung schlechthin) unsere Shares verkaufen? - Ehrlich, du wärst nicht mehr mein Partner wenn du sowas tun würdest. Ist mehr als nachvollziehbar, dass so ein Verkauf Misstrauen bei den Anlegern weckt!
Insofern stimm ich da Mühlacker zu. Oder der Herr Dahms und seine Frau müssten sich auf Familie Dähmlich umtaufen lassen ;-)
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Boardmail an "jump38" |
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Irrelevant!
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Boardmail an "zampadu" |
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wenn ich mich von einem Insiderhandel absichern wollte, so würde ich genau zu diesem Zeitpunkt verkaufen ;)
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Boardmail an "Der Dozent" |
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Und die höhe des Verkaufs spricht für sich ;)
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Boardmail an "Der Dozent" |
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Trotzdem ist das doch ein sehr unpassender Zeitpunkt als Geschäftsführendes Organ sich von Anteilen zu trennen!
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Boardmail an "jump38" |
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hat überhaupt keine relevante Bedeutung, meine Güte es kann doch jemand
von Fluxx mal ein paar Aktien verkaufen, dass ist doch kein Grund
um Nervös zu werden.
Mühlacker , Kurse voraus sagen kann ich nicht, dass wäre mir zu spekulativ
und auf so etwas sollte sich niemand einlassen , dass wäre Unseriös.
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Boardmail an "Ananas" |
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Oft erklären ganz banale Gründe solche Verkäufe - z.B. Schuldentilgung.
Ich gebe dem Ananas Recht - es ist völlig irrelevant für Fluxx.
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Boardmail an "Der Dozent" |
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Boardmail an "goldfutzi" |
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http://wettrecht.blogspot.com/2007/03/...-gerichtshof-verurteilt.html
Donnerstag, 1. März 2007
Europäischer Gerichtshof verurteilt Griechenland wegen des Verbots elektronischer Spiele
Der Europäische Gerichtshof hat Griechenland mit Urteil vom 26. Oktober 2006 wegen des Verstoßes gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, gegen das Verbot der mengenmäßigen Beschränkung und gegen in mehreren EG-Richtlinien festgelegten Mitteilungspflichten verurteilt (Rs. C-65/05). Dem von der Europäischen Kommission Anfang 2005 eingebrachten Vertragsverletzungsverfahren lag ein von Griechenland beschlossenes Verbot für die Einrichtung und den Betrieb elektrischer, elektromechanischer und elektronischer Spiele (einschließlich Computerspiele) außerhalb von Spielcasinos zugrunde. Griechenland hatte mit dem am 20. Juli 2002 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 3037/2002 ein entsprechendes Verbot erlassen, ohne die EU zu informieren.
Griechenland berief sich auf den Schutz der öffentlichen Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung sowie auf den Verbraucherschutz sowie den Schutz der Sozialordnung. Die zwischen 1996 und 2000 durchgeführten, weniger einschränkenden Maßnahmen seien nicht ausreichend gewesen, weshalb man sich für ein vollständiges Verbot für Standorte außerhalb von Spielcasinos entschlossen habe.
Der EuGH hielt dieses Verbot für eine Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen (Art. 28 EG). Diese Beschränkung sei nicht gerechtfertigt, da Griechenland nicht nachgewiesen habe, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen durchgeführt zu haben, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränkten (Rn. 39). Griechenland hätte sich insbesondere vergewissern können, dass diese Maßnahmen ordnungsgemäß und wirksam angewandt und/oder durchgeführt würden. Da bei den gegenständlichen Spielen kein Geldgewinn möglich sei, seien die Urteile Schindler und Läärä nicht anwendbar (Rn. 36).
Im Übrigen sieht der EuGH in dem griechischen Gesetz einen Verstoß gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Es gäbe zwar keine auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Vorschriften für diese Spiele. Die Mitgliedstaaten müssten jedoch ihre Befugnisse unter Beachtung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben. Durch das griechische Gesetz werde das Recht der Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten, sich zur Erbringung der fraglichen Dienstleistungen in Griechenland niederzulassen, erschwert oder gar unmöglich gemacht (Rn. 51 f.). Bei dem Betreiben von Spielautomaten handele es sich entsprechend des Anomar-Urteils um eine Dienstleistung im Sinne des EG-Vertrags. Auch bei über das Internet erbrachten Dienstleistungen der Informationsgesellschaft stelle jede Beschränkung dieser Tätigkeiten entsprechend dem Gambelli-Urteil eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (Rn. 54). Hinsichtlich der fehlenden Rechtfertigung verweist der EuGH auf seine obigen Ausführungen, nach denen Griechenland nicht die Unwirksamkeit weniger beschränkender Maßnahmen nachgewiesen habe.
Zuletzt stellt der EuGH auch einen Verstoß gegen die in mehreren EG-Richtlinien Mitteilungspflichten vor. Griechenland hätte bereits im Entwurfsstadium über die geplante gesetzliche Neuregelung informieren müssen.
Kommentar:
Der Umstand, dass der EuGH nach Rücksprache mit dem Generalanwalt des EuGH ohne Schlussanträge entschieden hat, zeigt, dass der der Gerichtshof wenige rechtliche Probleme gesehen hat, sondern von vorneherein von einer offenkundigen Vertragsverletzung ausgeht. Dennoch ist die Entscheidung unabhängig von der Zitierung des Gambelli-Urteils für die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten interessant. Eine bloße Beschränkung der Möglichkeit für Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten, die betreffenden Dienstleistungen vor Ort (d.h. nicht über das Internet) anzubieten, stellt bereits einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit dar. Bei einem binnengrenzüberschreitenden Angebot über das Internet ist jede Einschränkung ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit. Auch macht der EuGH erneut klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Einschränkung der Grundfreiheiten bei dem beschränkenden Mitgliedstaat liegt. Dieser muss nachweisen, dass es keine anderen, weniger einschränkenden Maßnahmen gibt und dass er alle Maßnahmen durchgeführt hat, damit das von ihm angegeben Schutzziel erreicht werden kann. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der einschränkenden Maßnahme trägt der Mitgliedstaat damit die volle Beweislast. Europarechtlich sicherlich nicht ausreichend ist es, lediglich etwa ein „Mindestmaß an Konsistenz“ ohne Angabe weiterer Beweismittel vorzutragen.
Im Übrigen macht der EuGH deutlich, dass nur bei Glücksspielen (mit höherem Gefährdungspotential im Vergleich zu Spielen ohne Gewinnmöglichkeit) europarechtlich ein Totalverbot denkbar ist. Im Übrigen gelten die normalen Regeln für den Binnenmarkt.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 52
Gepostet von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG an 15:55
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Boardmail an "CK2004" |
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Die letzten 10 Tage waren echt frustrierend. Jetzt heißt es auf den fahrenden Zug aufzuspringen! Denn am 06.03.2007 ab 09.30 Uhr wird das Urteil in Brüssel bekannt gegeben. Fluxx wird man dann nicht mehr unter 6€ bekommen!!!!
Also kauft heute noch mit Rabatt die Fluxx ein !!!
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Boardmail an "Mühlacker" |
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Ablehnend äußerte sich indes die Sächsische Lotto GmbH. «Kommerzialisierung erhöht das Spielsuchtpotenzial», führte ihr Prokurist Siegfried Bohring zur Begründung an. Der Professor für Suchtforschung an der Technischen Universität Dresden, Gerhard Bühringer, kritisierte indes, dass auch die staatlichen Wettbetreiber und Aufsichtsbehörden bis vor einem Jahr «kein besonderes Interesse an Spielerschutz» hatten.
FDP-Fraktionsvize Sven Morlok wertete dies als Beleg dafür, dass das von den Monopol-Befürwortern genutzte Argument der Suchtprävention nur vorgeschoben sei. Hintergrund der Anhörung war ein Antrag der FDP-Landtagsfraktion, die für einen Zugang von privaten und staatlichen Wettanbietern eintritt. Zu einer Neuregelung bis Ende 2007 war der Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht bereits vor einem Jahr verpflichtet worden. Am 28. März 2006 hatten die Richter geurteilt, dass das staatliche Sportwettenmonopol nur dann bestehen bleiben dürfe, wenn die Lotterieverwaltungen vor Suchtgefahren des Wettens warnten.
Die Ministerpräsidentenkonferenz reagierte am 13. Dezember 2006 mit einem Entwurf für einen Glücksspiel-Staatsvertrag auf das Karlsruher Votum, mit dessen Regelungen das Entstehen von Spiel- und Wettsucht verhindern werden soll. Zugleich ist ein Verbot von Werbung für Glücksspiel im Internet und per Telefon mit Übergangsfristen vorgesehen. Dieser Staatsvertragsentwurf verstößt indes nach einem vom Deutschen Fußball-Bund (DFB) und der Deutschen Fußball-Liga in Auftrag gegebenen Gutachten gegen Grundgesetz und Europarecht und verletzt unter anderem die Grundrechte von privaten Sportwettenanbietern. Daran erinnerte der Wettbeauftragte von DFB und DFL, Wilfried Straub. «Das Monopol, das bisher da war, funktioniert nicht», fügte er hinzu.
Die Karlsruher Richter hatten den Behörden der Länder zugleich grundsätzlich gestattet, privaten Anbietern die Veranstaltung von Sportwetten in der Übergangszeit bis Ende 2007 zu untersagen. Derzeit läuft ein Rechtsstreit um ein vom sächsischen Innenministerium verfügtes Gewerbeverbot für den in Neugersdorf ansässigen Sportwettenanbieter bwin. FDP-Fraktionsvize Morlok sprach am Freitag von einer «juristischen Hetzjagd auf private Anbieter», die beendet werden müsse. (ddp)
Artikel vom 03.03.07
http://www.casinos.ch/....cfm?art=News&key=151838&selid=0&parm=detail
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Boardmail an "Der Dozent" |
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Die privaten Anbieter hoffen, dass die Richter einen weiteren Stein aus der staatlichen Regulierung der Sportwetten herausbrechen. Der staatliche Deutsche Lottoblock demonstriert dagegen Gelassenheit. Das Urteil werde keine Auswirkungen auf Deutschland haben, sagt Rolf Stypmann, Sprecher der Geschäftsführung bei Toto-Lotto Niedersachsen: „Das wird hochstilisiert.“
Der Streit um die Sportwetten tobt seit Monaten. In den meisten europäischen Ländern gelten traditionell staatliche Monopole, die das Geschäft kontrollieren, in geordneten Bahnen halten sollen und Konzessionsabgaben kassieren. Doch inzwischen drängt die Konkurrenz aus vielen Richtungen. So bedienen sich in Deutschland einige Anbieter alter DDR-Lizenzen, die nach dem Mauerfall billig zu haben waren. Andere Unternehmen bieten ihre Dienste mit Firmensitz in Gibraltar über das Internet an. Und die Europäische Kommission und das Bundeskartellamt drängen auf Öffnung des Marktes. Gleichzeitig gilt in Deutschland aber immer noch ein staatliches Wettmonopol.
Herausgekommen ist ein juristisches Chaos, in dem sich weder öffentliche noch private Anbieter über die Grenzen des Erlaubten sicher sein können. Den letzten Stand lieferte das Bundesverfassungsgericht: Der Staat könne sein Wettmonopol aufrechterhalten, wenn er es zur Kontrolle und Eindämmung des Spiels nutze. Deshalb ist die einst vor allem in Fußballstadien allgegenwärtige Oddset-Werbung verschwunden – der staatliche Lottoblock darf nicht mehr für seine Sportwetten werben.
Inzwischen haben die Bundesländer einen neuen Staatsvertrag ausgehandelt, der die Rechtslage klären und das staatliche Monopol retten soll. Doch der liegt noch bei der Europäischen Kommission zur Genehmigung, und die könnte sich noch einmal vom morgigen Urteil beeindrucken lassen. Das hoffen jedenfalls private Wettanbieter wie die börsennotierte bwin.
Allerdings ist dieser Fall speziell: Es geht um einen britischen Buchmacher, der von London aus Wetten in Italien anbot, ohne dort einen Firmensitz zu haben.
Der italienische Wettmarkt ist liberalisiert, man kann Konzessionen kaufen – braucht dafür aber einen Sitz in Italien. Der Generalanwalt beim EuGH hat bereits erklärt, dass er diese Bedingung für rechtswidrig halte. Die privaten Anbieter hoffen deshalb auf einen Präzedenzfall für die Freizügigkeit in Europa, der sich eventuell auf die Internet-Anbieter aus Gibraltar übertragen ließe.
Artikel vom 04.03.07
http://www.haz.de/wirtschaft/295287.html
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DAX unter 6.500 Punkten! Gott sei Dank ist morgen das Urteil. Wenn es erst in 10 Tagen wäre, Wäre Fluxx jetzt bei 3,50€. Heute steht sie bei 4,40€. Aber der Abschwung an den internationalen Börsen hält leider an.
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Zum Vorhaben einzelner EU-Mitgliedstaaten, Glücksspiel-Monopole durch die Kontrolle von Finanztransaktionen gegen die Konkurrenz zu verteidigen Ein Bericht der Rechtsanwälte Dr. Hendrik Schöttle und Dr. Wulf Hambach
Das Tauziehen um die Zukunft der Sportwettenmärkte in Europa und den USA geht weiter. Die USA versuchen mit dem im vergangenen Jahr verabschiedeten Internet Gambling Prohibition and Enforcement Act den amerikanischen Markt nach außen abzuschotten. Dasselbe soll nach dem Willen der Regierenden nun auch in mehreren europäischen Ländern wie Italien, Frankreich, Deutschland oder den Niederlanden geschehen; teilweise sind entsprechende Regelungen bereits in Kraft.
Als Kernstück der entsprechenden Regelungen sollen unter anderem die Zahlungsströme an ausländische Sportwettenanbieter kontrolliert werden. So machen sich nach Sec. 1084 (a) (2) des Internet Gambling Prohibition and Enforcement Act Personen strafbar, die an Finanztransaktionen zu ausländischen Wettanbietern beteiligt sind. Der Entwurf des deutschen Glücksspiel-Staatsvertrags (GlüStV) räumt in § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Aufsichtsbehörde die Befugnis ein, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an Ein- und Auszahlungen an und von unerlaubten (ausländischen) Anbietern zu untersagen.
Auf den ersten Blick scheinen diese Maßnahmen plausibel, auch wenn dahinter primär finanzielle Interessen der jeweiligen staatlichen Anbieter stehen. Wer die Zahlungsströme kontrolliert, kann den ausländischen Anbietern buchstäblich das Wasser abgraben und inländisches Kapital zu den eigenen Angeboten umlenken. Allerdings stellt sich die Frage, ob das ganze rechtlich und technisch so sauber realisierbar ist, wie es sich in der Theorie anhört.
Verletzung der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit
Zunächst ist festzuhalten, dass durch eine solche Maßnahme in die europarechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten eingegriffen würde. Jede Unterbindung oder Erschwerung grenzüberschreitender Finanztransfers ist eine
Beschränkung der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit, die in den Artikeln 56 ff. des EG-Vertrages geregelt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit nur bei „im Allgemeininteresse liegenden Zielen“ zulässig.1Der Gerichtshof entschied, dass bei der Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit „eine auf allgemeine finanzielle Interessen des Mitgliedstaats gestützte Rechtfertigung nicht zulässig ist“2. Die Anforderungen, die an eine Rechtfertigung gestellt werden, gleichen letztlich denen der übrigen Grundfreiheiten, wie etwa der Dienstleistungsfreiheit. Mit anderen Worten: Können die fiskalischen Interessen bereits den Ausschluss ausländischer Anbieter von den nationalen Märkten nicht rechtfertigen, so können sie erst recht nicht für eine Kontrolle der Zahlungsströme ins Feld geführt werden. Da es sich bei den hier erörterten Maßnahmen letztlich um eine Absicherung der staatlichen Glücksspiel-Monopole handelt, gelten die Kriterien, welche der EuGH in der „Gambelli“-Entscheidung entwickelt hat:
Beschränkungen der Spieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können; jedoch müssen die Beschränkungen, die auf solche Gründe sowie auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen.
Soweit die Behörden eines Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, [...] können sich die Behörden dieses Staates nicht [...] auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu rechtfertigen.3
Angesichts der zahlreichen Ausnahmen, die der Entwurf des deutschen Glücksspiel-Staatsvertrag staatlichen zugunsten der Anbieter vorsieht, während die EU-ausländische Konkurrenz vom Markt gedrängt werden soll, verstoßen die Maßnahmen zur Kontrolle der Zahlungsströme daher gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.4
Die Haltung der EU-Kommission zum geplanten deutschen Glücksspiel-Staatsvertrag ist eindeutig. Binnenmarkt-Kommissar McCreevy erklärte Ende Oktober 2006, dass er die Pläne der Ministerpräsidenten zur Beibehaltung des Monopols nicht akzeptieren werde:
Schon die heute in Deutschland geltenden restriktiven Regeln für Glückspielanbieter hält die EU-Kommission für nicht zulässig. [...] Nun wollen die Bundesländer diese Restriktionen noch verstärkten und ausweiten. Das geht auf keinen Fall.5
Auch der amtierende Kommissionspräsident Barroso schloss sich dieser Ansicht an.6 Die bereits eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren würden notfalls bis zur letzten Instanz durchgefochten. Für private und staatliche Anbieter müssten schließlich die gleichen Regeln gelten.
Tatsächliche Durchsetzbarkeit
Die Europarechtswidrigkeit von Strafvorschriften und Untersagungsanordnungen zur Kontrolle grenzüberschreitender Finanztransfers ist eine Sache. Eine andere ist die tatsächliche Durchführbarkeit solcher Kontrollen.
Sieht man sich etwa Kreditkartenzahlungen näher an, scheint eine Überwachung der Zahlungsströme durchaus im Rahmen des Möglichen zu liegen: Kreditkartenzahlungen werden codiert abgewickelt. Nach den Vertragsbedingungen der Kreditkartenunternehmen verpflichten sich die Vertragsunternehmen im Akquisitionsvertrag, ihre Transaktionen mit einem so genannten Merchant Category Code (MCC) zu kennzeichnen. Der MCC-Code 7995 steht beispielsweise für die Kategorie „Betting (including Lottery Tickets), Casino Gaming Chips, Off-Track Betting and Wagers“.7 Für die an Finanztransaktionen beteiligten Unternehmen wäre es also grundsätzlich möglich – wenn auch mit erheblichem Aufwand verbunden – sämtliche Zahlungsvorgänge nicht zu bearbeiten, die mit einem MCC 7995 gekennzeichnet sind.
So einfach dieses Vorgehen in der Theorie aussieht, so komplex stellt es sich in der Praxis dar. Würde man lediglich nach MCC-Klassen filtern, so wären Kreditkartenzahlungen auch an die staatlichen Anbieter oder an Vermittler an die staatlichen Anbieter plötzlich auch nicht mehr möglich. Dies wird wohl kaum vom Staat so gewollt sein. Zudem sind längst nicht alle Zahlungsvorgänge, die etwa Einsätze für Sportwetten darstellen, auch so gekennzeichnet. Viele Online-Unternehmen bieten nicht nur Zahlungen per Kreditkarte an, sondern kooperieren auch mit sogenannten E-Wallet-Dienstleistern, wie etwa Neteller, PayPal oder T-Pay. Derartige Anbieter sind in den letzten Jahren zunehmend populärer geworden und kommen inzwischen bei zahlreichen Online-Plattformen zum Einsatz, so etwa auch eBay. Zahlungen, die an solche bzw. von solchen Unternehmen übermittelt werden, kann man nicht anhand ihrer MCC-Codierung ansehen, für welchen Verwendungszweck sie bestimmt sind. Kaum ein E-Wallet-Dienstleister arbeitet ausschließlich mit Sportwettenanbietern zusammen. Wer also für Zahlungen die Alternativroute über E-Wallet-Anbieter abschneiden will, muss diese Anbieter insgesamt vom Handel ausschließen. Damit wären aber auf einen Schlag auch sämtliche Zahlungsvorgänge Unbeteiligter betroffen, wie etwa die Kaufpreisabwicklungen bei eBay.
Welche Folgen ein solches Vorgehen hat, kann seit kurzem auf dem US-amerikanischen Markt beobachtet werden: Nachdem sich die seriösen inländischen E-Wallet-Anbieter vom Markt zurückgezogen haben, erobern nun ausländische, kaum regulierte Anbieter Schritt für Schritt das Terrain. M. Millerwise, Pressesprecherin des US-Finanzministeriums bringt es auf den Punkt: „Solange solche Anbieter in den Vereinigten Staaten sitzen, unterliegen sie der Kontrolle durch den Staat und die Bundesstaaten.“ Anbieter aus Übersee jedoch unterlägen weder dem Recht der USA, noch könnten sie kontrolliert werden. Dadurch sei das System nun leichter für Geldwäsche oder etwa zur Finanzierung von Terrororganisationen zu missbrauchen.8 Auch in Europa dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis sich ein derartiger Austausch der Zahlungsdienstleister vollzieht.
Die Kontrolle von Finanzströmen wird weiter dadurch erschwert, das Kreditkarten- und E-Wallet-Zahlungen nicht die einzigen Zahlungswege sind, die im Internet zur Verfügung stehen. Neben den in Deutschland üblichen
Überweisungen und Lastschriftverfahren dominieren etwa in den USA Zahlungen per Scheck. Anders als Kreditkartenzahlungen sind diese Zahlungswege nicht codiert. Für die Banken würde es einen unmöglich zu bewältigenden Verwaltungsaufwand bedeuten, jede Zahlung einzeln kontrollieren zu müssen. Die Independent Community Bankers of America wies 2006 in einem Schreiben an den US-Senat darauf hin, dass im Jahr 2004 in den USA über sie ca. 12 Milliarden Überweisungen abgewickelt und ca. 36 Milliarden Schecks eingelöst wurden. Da es unmöglich ist, diese einzeln zu überprüfen, ergäbe sich durch die Strafdrohung der Internet Gambling Prohibition and Enforcement Act ein inakzeptables Risiko für die beteiligten Banken und ihre Mitarbeiter.9 Nicht anders stellt sich die Situation in Europa dar. Auch hierzulande wäre es den Banken nicht möglich, sämtliche Zahlungen zu überprüfen. Letztlich wälzen die Mitgliedstaaten durch solche Verpflichtungen die Aufgabe der Staatsanwaltschaften und Ermittlungsbehörden auf die Banken ab.
Jean Bergevin, Referatsleiter der der EU-Generaldirektion „Binnenmarkt und Dienstleistungen“, kam daher auf der Konferenz „The Future of Gambling in the Internal Market“ am 15. Februar 2007 in Trier zu dem Schluss, dass die Maßnahmen, wie sie etwa der deutsche Glücksspiel-Staatsvertrag vorsieht, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
Fazit
Auch die jüngsten Versuche der Mitgliedstaaten, grenzüberschreitende Finanztransaktionen zu kontrollieren, sind von einer Motivation getragen, welche die Einschränkung der EU-Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit nicht rechtfertigen kann. Darüber hinaus bedeutet die Durchführung solcher Kontrollen eine unverhältnismäßige Belastung für unbeteiligte Banken und andere Internet-Zahlungsdienstleister. Letztlich scheitern Kontrollen in Bereichen wie dem Überweisungs- und Lastschriftverkehr schon an der gigantischen Zahl der zu durchforstenden Daten und Transaktionen. Schließlich wird das Verdrängen der heute auf dem europäischen Markt tätigen Anbieter wie PayPal oder Neteller eine Lücke hinterlassen, die schon bald durch unseriöse und weitaus schwerer zu kontrollierende Anbieter gefüllt werden dürfte.
(1) EuGH, Urteil vom 3.02.1993, Rs. C-148/91, „Veronica“, Rn. 10. (2) EuGH, Urteil vom 4.06.2002, Rs. C-367/98, Rn. 52. (3) Urteil des EuGH vom 6.11.2003, Rn. 67, 69. (4) Dies wurde unlängst in einem Rechtsgutachten von Professor Dr. Rupert Scholz und Professor Dr. Clemens Weidemann bestätigt, siehe Rechtsgutachten der Kanzlei Gleiss Lutz vom 16. Februar 2007, S. 163, abrufbar unter www.bundesliga.de/media/native/dfl/...egeln/gutachtenwetten070216.pdf (5) Vgl. Interview mit Charlie McCreevy im Spiegel, Ausgabe 43/2006 vom 23.10.2006, S. 90 (6) Siehe taz vom 8.12.2006, „EU schneller als Monopolisten“. (7) Eine vollständige Übersicht findet sich unter www.mrsc.org/GovDocs/P58mcc_codes.pdf. (8) Zitiert nach Catherine Holahan, „Online Gambling Goes Underground“, BusinessWeek Online vom 19.10.2006. (9) Schreiben der Independent Community Bankers of America vom 28. Juli 2006, abrufbar unter www.icba.org/files/ICBASites/PDFs/ltr072806.pdf.
Artikel erschienen am 05.03.2007
http://www.isa-casinos.de/articles/15407.html
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