Wie im deutschen Recht, gilt auch im Vereinigten Königreich seit 13.6.2013 die sogenannte Button-Regelung. Der Verkäufer muss sicherstellen, dass der Käufer mit Abschluss des Bestellvorgangs die Zahlungspflichtigkeit des Bestellvorgangs bestätigt. Die entsprechende Schaltfläche (Kaufbutton) muss mit den Worten "order with obligation to pay" oder einer entsprechenden unmissverständlichen Formulierung beschriftet sein (Gesetz zur Umsetzung der Consumer Contracts (Information, Cancellation and Additional Charges) Regulations 2013). Wörtlich heißt es: "Der Button muss leicht lesbar nur mit dem Wort 'Zahlungspflicht' gekennzeichnet sein oder mit einer entsprechend eindeutigen Formuierung, aus der hervorgeht, dass die Auftragserteilung eine Verpflichtung zur Zahlung an den Händler beinhaltet" ("The button is labelled in an easily legible manner only with the words 'order with obligation to pay' or a corresponding unambiguous formulation indicating that placing the order entails an obligation to pay the trader"). Das britische Gesetz lässt etwas mehr Spielraum für alternative Formulierungen auf der Schaltfläche als die deutsche Gesetzgebung. Beispielsweise werden "Jetzt kaufen" und ähnliche Formulierungen in Großbritannien allgemein als konform angesehen. Klar ist aber, dass das Fehlen einer die Zahlungspflicht implizierenden Formulierung gegen britisches Recht verstoßen würde. Darüber hinaus kann in Großbritannien die Button-Schaltfläche noch auf andere Weise gegen die oben genannten Consumer Contracts (Information, Cancellation and Additional Charges) Regulations 2013 verstoßen. Es ist nämlich nicht ganz klar, wie die pflichtgemäßen vorvertraglichen Informationen (Preis und Hauptmerkmale der Waren oder Dienstleistungen) dem Verbraucher in unmittelbarer Nähe des Kaufbuttons zur Verfügung gestellt werden müssen. Auch kann es vorkommen, dass der Kaufbutton nicht die Anforderung erfüllt, die wesentlichen Informationen gemäß den Consumer Protection from Unfair Trading Regulations 2008 rechtzeitig zu übermitteln. Zusätzlich zu court actions (Eingreifen er Gerichte) ist die Competition and Markets Authority (CMA) befugt, das consumer protection law (Verbraucherschutzgesetz) durchzusetzen. Das CMA könnte die Gelegenheit nutzen, ähnliche Verstöße gegen das Verbraucherrecht etwa durch Amazon oder andere Unternehmen mit ähnlichen Produkten zu sanktionieren. Angesichts dieser Auswirkungen sollten Unternehmen, die neue bequeme Zahlungsmethoden entwickeln, die Einhaltung des EU-Verbraucherschutzrechts überprüfen, um sicherzustellen, dass bequeme Lösungen nicht rechtswidrig werden. Obwohl die Gesetzgebung auf einer EU-Richtlinie basiert, zeigt z.B. das Urteil des OLG München, 10.01.2019 - 29 U 1091/18, GRUR-RR 2019, 372 zu Dash Buttons von Amazon (Urteilsbesprechung auf http://www.juraexamen.info/...on-auch-laut-olg-muenchen-rechtswidrig/), dass die unterschiedliche Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Bei der Einführung von Produkten in ganz Europa sollten Unternehmen die lokalen Abweichungen berücksichtigen. So kann kann z.B. das niederländische Recht als wirtschaftsfreundlicher angesehen werden, während sich andere Mitgliedstaaten stärker für die Verbraucher einsetzen.
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