nicht anerkannt, warum wohl nicht ? ---- Am 17. Juli 1998 hat die Staatenkonferenz der Vereinten Nationen (VN) zur Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) nach fünfwöchiger Verhandlungsdauer in Rom das Statut zum Gerichtshof verabschiedet. 120 Staaten votierten in geheimer Abstimmung für den vom Vorsitzenden des Gesamtausschusses, dem kanadischen Botschafter Kirsch, vorgelegten Kompromissentwurf des Statuts. Gegen diesen »Vertrag von Rom« stimmten die: USA, China, die Türkei, Israel und drei weitere Staaten, 21 Länder enthielten sich der Stimme.
USA, China, Türkei und Israel alles Folterstaaten !!!!!!
Die Menschenrechte können sehr pauschal inhaltlich folgendermaßen zusammengefasst werden: Gerechtigkeit, gleiche Rechte und Fehlen von Gewaltanwendungen; individuelle Freiheiten und politische Teilnahme; wirtschaftliche und soziale Sicherheit sowie kulturelle Teilhabe.
Zu den Menschenrechten gehören also das grundlegende Recht auf Leben und weitere bürgerliche und politische Menschenrechte (im folgenden meist abgekürzt als »bürgerliche Rechte«) wie z.B. Asylrecht, Meinungs- und Informationsfreiheit, Verbot von grausamer Behandlung (vgl. Kasten).
Art. 1 legt die humanistisch-philosophische Grundlage für die folgenden Rechte mit dem Hinweis, dass alle Menschen gleich an Würde und Rechten geboren seien. Art. 3 ist ein erster allgemeiner Grundstein, da er das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person thematisiert – die Grundlage für alle anderen Rechte.
Zu den Menschenrechten gehören zudem die wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Rechte (im folgenden meist »wirtschaftliche Rechte«) wie z.B. Recht auf Arbeit, Schutz vor Arbeitslosigkeit, Anspruch auf ausreichende Lebenshaltung (einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung), Recht auf Bildung. Dementsprechend ist Art. 22 der zweite allgemeine Grundstein der Allgemeinen Erklärung, da er die im einzelnen folgenden wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte benennt. Bei der Realisierung wird auf innerstaatliche Maßnahmen und auf nationale Zusammenarbeit hingewiesen. Gleichzeitig enthält dieser Artikel auch eine gewisse Relativierung bzw. zeigt die Grenzen auf, da – dies ist selbstverständlich – die Ressourcen jedes Staates bei der Realisierung dieser Rechte berücksichtigt werden müssen.
Viele weitere Abkommen – u.a. zu Folter, Skalverei, Rassendiskriminierung, Apartheid, Menschenhandel, Minderheiten, Frauenrechten (vgl. den Beitrag von Gerstendörfer) – sind im wesentlichen Präzisierungen dieser Charta zu Einzelthemen. Es gibt aber auch über die Allgemeine Erklärung hinausgehende bedeutsame Erweiterungen, insbesondere die Konvention über die Rechte des Kindes (1989), den Internationalen Strafgerichtshof (vgl. den Beitrag von K. Wegner) und die Diskussionen um die dritte Generation. Seit einigen Jahren wird in den Vereinten Nationen über eine sogenannte dritte Generation der Menschenrechte diskutiert. Darin geht es um die Rechte auf Frieden, auf Entwicklung und auf eine gesunde Umwelt (vgl. Das Parlament, 24.4.93. Themenheft Menschenrechte; Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen, 1994, u.a. die dort abgedruckte Weltsozialcharta). Zum Recht auf Entwicklung hat die Vollversammlung der Vereinten Nationen 1986 eine Resolution angenommen, bei der wiederum die Gesamtheit der Menschenrechte angesprochen wird:
„Artikel 1 (1) Das Recht auf Entwicklung ist ein unveräußerliches Menschenrecht, kraft dessen alle Menschen und Völker Anspruch darauf haben, an einer wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entwicklung, in der alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll verwirklicht werden können, teilzuhaben…
Artikel 2 (1). Der Mensch ist zentrales Subjekt der Entwicklung und sollte aktiver Träger und Nutznießer des Rechts auf Entwicklung sein.„
Die verschiedenen Menschenrechtsgenerationen haben unterschiedliche Richtungen politischer Forderungen: Bei den bürgerlichen Rechten geht es in erster Linie um Schutzrechte (negative Freiheitsrechte) des Individuums gegenüber der Staatsmacht, bei den politischen um (positive) Teilnahmerechte an politischen Entscheidungen; die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte sind primär Forderungen an den Staat, sie sind Teilhaberechte zur Gewährung angemessener Lebensbedingungen; die bislang nicht verabschiedeten Menschenrechte der dritten Generation schließlich sind Forderungen einzelner Staaten an andere Staaten bzw. die Staatengemeinschaft (zu Dokumentation und Diskussion von Menschenrechten vgl. u.a. Beck, 1992; Bundeszentrale, 1995; Kühnhardt, 1991; Tetzlaff, 1993; United Nations, 1995).
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