Da ja hier einige von euch die deutsche Steuer für die Divi bei ihrer Bank nicht zahlen müssen, hatte ich meine Depotbank nochmal angeschrieben und den Abzug der deutschen Kaptalertragssteuer und Soli für die MPC "Return of Capital" Auszahlungen bemängelt und um Rückzahlung der Steuern gebeten. Hier die Antwort:
Guten Tag Herr .....,
vielen Dank, dass Sie uns etwas mehr Zeit gegeben haben.
Die Consorsbank nimmt hier keine eigene Steuereinschätzung vor, sondern bezieht die Informationen vom bankenweiten Informationsdienst WM Daten. Nach dessen Einschätzung handelt es sich hierbei um eine abgeltungssteuerrelevante Ertragszahlung.
In dem von Ihnen genannten BMF-Schreiben wird von der Möglichkeit gesprochen, derartige Ausschüttungen auch als Zahlungen gemäß § 27 Absatz 1 Satz 3 und 5 KStG anzusehen. Dies hätte zwar eine steuerfreie Zahlung der Ausschüttung zur Folge, würde auf der anderen Seite jedoch bedeuten, dass der Einstandswert um diese Zahlung reduziert und damit die Versteuerung bei einer späteren steuerlich relevanten Verfügung erfolgen würde. Siehe hierzu die Versteuerung der Dividende der Deutschen Telekom und anderer deutscher Gesellschaften, die ihre Ertragszahlungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto leisten.
Hierzu besteht bei den Ausschüttungen aus der WKN A2DS30 keine Veranlassung.
Weiterhin enthält das genannte BMF-Schreiben keine Handlungsanweisungen für Banken. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieses die direkte Beteiligung von Steuerinländern an ausländische Gesellschaften betrifft. Hierfür spricht auch die im Schreiben genannte Regelungen zu Unterlagen und Nachweisen:
"Erforderliche Unterlagen und Nachweise Vom Anteilseigner sind für die Feststellung einer Einlagenrückgewähr folgende Angaben und Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen: - Nachweis über die unbeschränkte Steuerpflicht der ausschüttenden Körperschaft oder Personenvereinigung in einem Drittstaat für den beantragten Zeitraum, - Höhe der Beteiligung des inländischen Anteilseigners, - Beschlüsse und Nachweise über die geleistete Ausschüttung, - ausländische Bilanz der die Leistung erbringenden Gesellschaft. Neben diesen Unterlagen können im Einzelfall weitere Angaben, Unterlagen oder Nachweise angefordert werden."
Hier ist ausdrücklich vom Anteilseigner und nicht von einer Bank die Rede.
Wir sehen hier keine Grundlage für eine Änderung der erfolgten Abrechnungen.
Alternativ können Sie den Sachverhalt im Rahmen Ihrer Veranlagung dem Finanzamt mit Bezug auf das BMF-Schreiben zur Entscheidung vorlegen.
Wir wünschen Ihnen einen schönen Tag.
Freundliche Grüße .......................... Kunden-Service
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