Der Deol hat mal wieder ein neues Video eingestellt.
Da er sich öffentlich, zur Lage Steinhoff Position bezogen hat, werde ich darauf reagieren müssen.
Am Mittwoch haben die Steinhoff Aktionäre mal wieder gewonnen.
Woher will er das denn wissen? Das müssen wir uns dann aber auch mal fragen.
Er behauptet, das Steinhoff immer noch nicht am Mittwoch unter gegangen, wie es vorausgesagt wurde.
Nur die Klagen sind am Mittwoch gelaufen und alles wurde gesagt.
Somit alles entschieden bis auf die Urteilsverkündung die nächste Woche verkündet wird.
Noch mal zum mit schreiben. Es wird nur das Urteil verkündet ohne erneute Anhörungen.
Das ist nun mal Fakt. Er behauptet auch dass die Gläubiger keine Insolvenz wollen, wie die Gläubiger vor Gericht gesagt haben.
Das ist doch eigentlich logisch, oder? Weil es vor Gericht nicht um die Insolvenz geht sondern um das WHOA Verfahren.
Daraus abzuleiten das die Gläubiger auf keinen Fall die Insolvenz wollen halte ich für Verantwortungslos.
Die Gläubiger haben schon vorher gesagt dass Steinhoff in die Insolvenz gehen wird, sollte das WHOA Verfahren abgelehnt werden. Solange von den Gläubigern nicht neues beschlossen und verkündet wird bleibt der gesagte für mich einfache Fakt.
Diese ganze Interpretation der Gerichtsverhandlung sowie seine Selbstdarstellung und die Angriffe auf die Gegenpartei, das auch noch vor der Verkündung des Urteils am Mittwoch ist sowas von zum Fremdschämen und das auch noch von einem angeblichen Börsenhändlers ist mehr als unwürdig.
Die Voraussetzung zum Börsenhändler könnt ihr euch ja mal über die Internetseite der Frankfurter Börse nachlesen.
Auf diesen Deol treffen diese Voraussetzungen wohl eher gar nicht zu. Hierüber sollte man die Börsenaufsicht mal in Kenntnis setzen.
Wäre schon interessant ob er dann noch die Zulassung zur Börse hätte.
Alles Gesagte ist meine rein persönlichen Meinung zu der ich auch stehe.
Börsenhändler Angestellte von zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen, die für den Eigen- oder Kundenhandel des Unternehmens Geschäfte abschließen. Im weiteren Sinne versteht man unter Börsenhändlern inzwischen alle Personen, die an der Börse Geschäfte tätigen. Im engeren Sinne sind dies zugelassene Handelsteilnehmer. Kriterien für die Zulassung eines Händlers zum Börsenhandel sind laut § 19 Abs. 6 des Börsengesetzes Zuverlässigkeit und berufliche Eignung. Börsenhändler müssen in einer Prüfung vor der Prüfungskommission einer Wertpapierbörse ihre Fähigkeiten nachweisen. Genaue Anforderungen an die fachliche Eignung regelt eine vom Börsenrat erlassene und von der Börsenaufsichtsbehörde genehmigte Zulassungsordnung für Börsenhändler. Wie die Voraussetzungen nachzuweisen sind, bestimmt die Börsenordnung.
https://deutsche-boerse.com/dbg-de/unternehmen/...-rsenh-ndler-243298
§ 19 Zulassung zur Börse (1) Zum Besuch der Börse, zur Teilnahme am Börsenhandel und für Personen, die berechtigt sein sollen, für ein zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenes Unternehmen an der Börse zu handeln (Börsenhändler), ist eine Zulassung durch die Geschäftsführung erforderlich. (2) Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zugelassen werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren Gegenständen
1.§die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung betreibt oder
2.§die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung betreibt oder
3.§die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung übernimmt und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. (3) Die Zulassung von Personen ohne das Recht zur Teilnahme am Handel regelt die Börsenordnung. (3a) 1Ein direkter elektronischer Zugang darf nur eingeräumt werden, wenn die Börsenordnung angemessene Standards für Risikokontrollen und Schwellen für den Handel über diesen Zugang festlegt. 2Die Börsenordnung muss Regelungen über die Kennzeichnung von Aufträgen und Geschäften, die von einer Person über einen direkten elektronischen Zugang abgeschlossen werden, enthalten. 3Dabei muss die Börsenordnung auch die Möglichkeit vorsehen, dass ein direkter elektronischer Zugang bei Verstößen gegen die entsprechenden Vorschriften der Börsenordnung jederzeit ausgesetzt oder beendet werden kann. (4) 1Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel nach Absatz 2 Satz 1 ist zu erteilen, wenn
1.§bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Unternehmens betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig sind und zumindest eine dieser Personen die für das börsenmäßige Wertpapier- oder Warengeschäft notwendige berufliche Eignung hat;
2.§die ordnungsgemäße Abwicklung der an der Börse abgeschlossenen Geschäfte sichergestellt ist;
3.§das Unternehmen ein Eigenkapital von mindestens 50 000 Euro nachweist, es sei denn, es ist ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Wertpapierinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen, das zum Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder zur Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes befugt ist; als Eigenkapital sind das eingezahlte Kapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers anzusehen;
4.§bei dem Unternehmen, das nach Nummer 3 zum Nachweis von Eigenkapital verpflichtet ist, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für eine ordnungsmäßige Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat. 2Die Börsenordnung kann vorsehen, dass bei Unternehmen, die an einer inländischen Börse oder an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Sitz im Ausland zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, die Zulassung ohne den Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 erfolgt, sofern die Zulassungsbestimmungen des jeweiligen Marktes mit diesen vergleichbar sind. 3Die Börsenordnung kann vorsehen, dass Handelsteilnehmer für den Zugang zu Handelssystemen der Börse weitere Voraussetzungen erfüllen müssen. (5) Als Börsenhändler ist zuzulassen, wer zuverlässig ist und die notwendige berufliche Eignung hat. (6) 1Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Berufsausbildung nachgewiesen wird, die zum börsenmäßigen Wertpapier- oder Warengeschäft befähigt. 2Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 5 ist anzunehmen, wenn die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen werden, die zum Handel an der Börse befähigen. 3Der Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse kann insbesondere durch die Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungskommission einer Börse erbracht werden. 4Das Nähere über die Anforderungen an die fachliche Eignung der zum Börsenhandel befähigten Personen und das Prüfungsverfahren regelt eine vom Börsenrat zu erlassende Zulassungsordnung für Börsenhändler, die der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde bedarf. (7) Das Nähere darüber, wie die in den Absätzen 4 bis 6 genannten Voraussetzungen nachzuweisen sind, bestimmt die Börsenordnung. (8) 1Besteht der begründete Verdacht, dass eine der in den Absätzen 2, 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist, so kann die Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten anordnen. 2Das Ruhen der Zulassung kann auch für die Dauer des Verzuges mit der Zahlung der nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten Gebühren oder der nach § 22 Absatz 2 auferlegten Ordnungsgelder angeordnet werden. 3Ferner kann die Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten anordnen, wenn ein Handelsteilnehmer das Order-Transaktions-Verhältnis im Sinne des § 26a nicht einhält; hält ein Handelsteilnehmer wiederholt das Order-Transaktions-Verhältnis im Sinne des § 26a nicht ein, kann die Geschäftsführung die Zulassung widerrufen. 4Das Recht einer nach Absatz 5 zugelassenen Person zum Abschluss von Börsengeschäften ruht für die Dauer des Wegfalls der Zulassung des Unternehmens, für das sie Geschäfte an der Börse abschließt. (9) 1Die Geschäftsführung kann gegenüber Handelsteilnehmern mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten anordnen oder die Zulassung widerrufen, wenn die Erfüllung der Meldepflichten nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes oder der Informationsaustausch zum Zwecke der Überwachung der Verbote von Insidergeschäften oder des Verbots der Marktmanipulation mit den in diesem Staat zuständigen Stellen nicht gewährleistet erscheint. 2Die Bundesanstalt teilt der Geschäftsführung und der Börsenaufsichtsbehörde die für eine Anordnung oder den Widerruf nach Satz 1 maßgeblichen Tatsachen mit. (10) Beabsichtigt die Geschäftsführung der Börse, Handelsteilnehmern in anderen Staaten einen unmittelbaren Zugang zu ihrem Handelssystem zu gewähren, hat sie dies der Börsenaufsichtsbehörde und der Bundesanstalt anzuzeigen, sofern es sich um die erstmalige Zugangsgewährung an einen Handelsteilnehmer in dem betreffenden Staat handelt. (11) Die Geschäftsführung der Börse übermittelt der Börsenaufsichtsbehörde regelmäßig ein aktuelles Verzeichnis der an der Börse zugelassenen Handelsteilnehmer. https://dejure.org/gesetze/BoersG/19.html
Aber bildet euch selber ein eigenes Urteil zu diesem Führer der Investierten.
1)§Lest euch einfach durch was er so in seinen Artikeln absondert.
2)§Schaut euch einfach alle seine Videos an.
Da der Deol einer der Initiatoren der in Steinhoff Investierten ist und öffentlich laufend Stellung bezieht darf darauf auch argumentativ reagiert werden.
Dieser Artikel ist Relevant zur aktuellen Lage bei Steinhoff und dient nur der Wahrheitsfindung, bzw. der Aufklärung der beteiligten Personen in den Foren. Es ist weder eine Beschäftigung mit Usern noch eine Nutzerhetze!
Da der darin genannte aktiv in den Foren und in seinen Videos laufend öffentliche Stellung zur Lage Steinhoff bezieht. Somit ist der Deol eine öffentliche Person.
Deshalb dürfen seine Stellungsnahmen auch öffentlich in Zweifel bzw. hinterfragt werden, da sie den Interesse der Investierten und den Lesern in den Steinhoff Foren als Informationsquelle dienlich sind.
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