Gazprom ADR 2022 - Wie geht's weiter?

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neuester Beitrag: 04.01.25 09:22
eröffnet am: 08.04.22 21:10 von: EarlMobileh Anzahl Beiträge: 8476
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07.09.23 17:05

81 Postings, 791 Tage RealrenditeDet123

Ist es denn nicht möglich analog zur Gazprombank bei der Citibank und der Raiffeisenbank Moskau ein Typ C Konto zu eröffnen? Schließlich sind die administrativen Bedingungen der russischen Notenbank für alle Banken mit costodian-Funktion innerhalb Russlands gleich. Ich weiß nur, daß die Citibank sich durch Passivität bei der Umwandlung nach russichem Gesetz ausgezeichnet hat. Klar, die verdienen da im Regelfall nichts. Aber wenn es dann doch mal auf elektronischem Weg einfach gehen sollte, dann müssten die ein gesteigertes Interesse an Neukunden haben.  

07.09.23 18:14

2257 Postings, 5038 Tage fenfir123Bundesbank

"nach der unverbindlichen Rechtsauffassung der Deutsche Bundesbank"
Das heist,  ihr könnt euch nicht auf uns Berufen,
wenn es nicht Stimmt euer Problem.

Mit einer Ausnahme Genehmigung,
kann man sich aber darauf berufen.
 

08.09.23 06:49

484 Postings, 575 Tage Det12307.09.23 17:05 #7326 Realrendite

Im Grunde hast du Recht. Es stellt sich aber die Frage ob nicht diejenige Bank bei der die ADR verwahrt werden besser geeignet ist. Ich habe beispielsweise Sberbank, die zur Zeit gar nicht wandelbar sind. Da ist die Verwahrstelle die Raiffeisenbank Russia. Gesetzt der Fall sie wären wandelbar, wäre ich wahrscheinlich bei der Raiffeisenbank Russia mit dem Tauschprozedere besser aufgehoben als bei der Gazprom. Mir ist auch nicht bekannt ob die russischen Banken wechselseitig andere ADR zum Tausch annehmen.  Zur Depoteröffnung in Russland ist anzumerken. Bei der Gazprombank ging das wohl bei vielen Anlegern ziemlich reibungslos. Bei der Raiffeisenbank Russia kann ich nur aus eigener Erfahrung und aus Aussagen anderer Marktteilnehmer negativ berichten. Ein Bekannter von mir ist direkt nach Königsberg gereist. Nachdem die Raiffeisenbank erst zugesagt hatte konnte dort kein Depot eröffnet werden. Bei Gazprom lief das reibungslos. Es kommt auch immer darauf an von wo aus man etwas regeln kann. Ob vom Heimartort oder nur direkt in Russland. Ich konnte, da ein postalischer Weg unsicher war im letzten Jahr meine Unterlagen auch per Mail nicht an die Raiffeisenbank schicken. Wartet erst einmal ab, welche Möglichkeiten die Ausnahmegenehmigung bieten. Vielleicht bietet auch die österreichische Raiffeisen Zentralbank als Hauptinstitut einen Service für die Raiffeisenbank Russia. Die Gazprombank soll nach Aussagen von Bekannten wohl der größte und flexibelste Player sein. Fragt am besten bei der Gazpromank wegen der Depoteröffnung und der Möglichkeit der Übertragung woanders gelagerter ADR an.  

08.09.23 09:20

243 Postings, 1435 Tage Hucki_1Cifra

Alternativ zur Gazprombank kann man sich auch bei Cifra ein Depot eröffnen. ( hab ich schon probiert )

https://cifra-broker.ru/

Vorteil ist hier dass man alles Online erledigen kann.

Diese Dokumente benötigt man zur Anmeldung:

"To open a brokerage account in the jurisdiction of the Russian Federation, you should register in the tradernet.ru app, fill in the data in Russian as much as possible and provide the following documents:

- a color photo or a scan of the international passport + a notarized translation of the international passport into Russian;
- a color photo or a scan of a document with a tax number + a notarized translation of the document into Russian; Please send these documents in a letter (doc.open@ffin.ru)."  

08.09.23 09:30
2

2816 Postings, 7580 Tage CadillacInfo der Consorsbank - was macht man?

InformationzuADRs/GDRsmitRusslandbezug SehrgeehrteKundin,sehrgeehrterKunde, ConsorsbankisteineeingetrageneMarkederBNPParibasS.A.Niederlassung­Deutschland(AGnachfranz.Recht). StandortNürnberg:Bahnhofstraße55,90402Nürnberg,HRBNürnberg31129,U­St-IdNr.DE191528929 Fon+49(0)911/369-3000,Fax+49(0)911/369-1000,info@consorsbank.de,www.consorsbank.de SitzderBNPParibasS.A.:16,boulevarddesItaliens,75009Paris,Frankrei­ch,Registergericht:R.C.S.Paris662042449 PrésidentduConseild‘Administration(PräsidentdesVerwaltungsrates):­JeanLemierre,DirecteurGénéral(Generaldirektor):Jean-LaurentBonnaf­é Consorsbank 90318Nürnberg                           am 23. Juni 2023 hat der EU-Rat die EU-Verordnung 2023/1215 verabschiedet. Diese Verordnung gehört zum 11. Sanktionspaket der EU-Kommission. Sie eröffnet ein Zeitfenster für die Durchführung von bestimmten Wertpapiertransaktionen, bei denen der russische Zentralverwahrer NSD beteiligt ist. Was bedeutet das im Detail für Sie?  Die Bundesbank kann jetzt die Umwandlung und Übertragung von bestimmten ADRs/GDRs in die zugrunde liegenden russischen Wertpapiere genehmigen. Die Genehmigung hängt von der Erfüllung folgender Bedingungen ab: 1. Das Aktienzertifikat (zum Beispiel ein ADR) wurde vor dem 3. Juni 2022 ausgestellt.* 2. Der betreffende Genehmigungsantrag wurde bis zum 25. September 2023 bei der Bundesbank gestellt.* 3. Der Inhaber des Aktienzertifikats kann nachweisen, dass die Umwandlung für die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers notwendig ist. 4. Die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers ist mit den Verboten der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 einschließlich Artikel 5 und 5f vereinbar.* 5. Es werden keiner anderen im Anhang I der EU-Verordnung 269/2014 aufgeführten Einrichtung Gelder bereitgestellt. 6. Diese Transaktionen (Umwandlung und Übertragung) müssen bis zum 25. Dezember 2023 abgeschlossen sein. *diese Bedingungen prüfen wir unverbindlich für Sie.

• Es kann dazu kommen, dass keine Umwandlung (mehr) möglich ist, auch wenn Genehmigung und Weisung vorliegen. Eine Umwandlung hängt von zahlreichen Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereichs von BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland (folgend Bank genannt) liegen. • Ob für die Umwandlung ein Depot in Russland erforderlich ist, kann die Bank nicht sagen. Eine Verwahrung der dem Aktienzertifikat zugrunde liegenden russischen Wertpapiere durch die Bank ist jedenfalls nicht möglich.  

08.09.23 16:09

484 Postings, 575 Tage Det123Gazprom und Co.

Gazprom ADR, Lukoil ADR und andere russische ADR: Beantragung der Ausnahmegenehmigung bis 25.09.2023 möglich

https://www.anwalt.de/rechtstipps/...-25-09-2023-moeglich-216082.html  

08.09.23 21:20

81 Postings, 791 Tage RealrenditeDet123 und wen es noch interessiert

Ich habe heute mal wieder ein paar Std. mit der Umtauschproblematik zugebracht. Den Antrag auf Sondergenehmigung eines ADRs bzw. GDR-Tausches für meine beiden gr. Positionen (gazprom, phosagro) habe ich Consors erteilt. Soweit, so gut oder schlccht. Nach anwaltlicher Rücksprache werde ich gesondert bei der Bundesbank eine Sondergenehmigung für diese Positionen beantragen (mache ich morgen). Was ist der Hintergrund? Nun, wenn ich die Sondergenehmigung abgelehnt bekäme, dann hätte ich einen rechtsgültigen Bescheid, gegen den ich Widerspruch und ggf. Klage erheben könnte. Zudem würde ich für spätere Schadensersatzklagen gegen Consors (da ich schon im Mai 22 erfolglos den ADR-Tausch beauftragt habe) belegen können, daß ich alles versucht habe, einschließlich Sondergenehigung und mich keinerlei Verschulden trifft. Also müßte für diesen Fall Consors erklären, warum sie den Tauschantrag nicht ausgeführt haben, obwohl das damals noch problemlos möglich gewesen wäre.
Für den anderen Fall, daß die Sache mit dem Umtausch glatt geht,also die Sondergenehmigung erteilt wird, Clearsteam übertragen muß und Mellonbank/Citibank die Bücher öffnet, habe ich mit zwei Möglichkeiten geschaffen, die Aktien entweder (und nur Gazprom) bei der Gazprombank auf mein Depot buchen zu lassen oder beide Positionen bei Armbrok in Armenien zu platzieren. Auch dieser Broker hat Zugang zur NSD, wobei hier der Charme darin läge, daß man problemlos nach Eriwan fliegen kann um alles persönlich zu regeln. Zudem vermute ich, daß ich von diesem Broker nicht zu einem Verkauf gedrängt würde. In den letzten 18 Monaten ist Unglaubliches veranstaltet worden und wir haben alle inzwischen die Schnauze voll. ABER: Aufgeben gilt nicht! Sondergenehmigung beantragen und bei einer der beiden Banken online ein Depot/bzw. C-Konto eröffnen. Es gibt dazu keine Alternative. PS: Wie Freedom finance derzeit agiert und v.a. ob noch die rel. hohe Umtauschgebühr verlangt wird, weiß ich nicht.
 

08.09.23 22:04
1

2257 Postings, 5038 Tage fenfir123#7332

Ich kann nicht sagen was schlauer ist.
Die durch die Mellon verkaufen lassen,
und den Erlös und die Dividende zu bekommen.
Oder
der eigenen Bank bereits zum Umtausch mit einem Gazprom Depot aufgefordert haben,
und auf deren Unwillen das nicht zu machen,
um sich so auf einfache Art Schadensersatzansprüche zu sichern,
da sie einfach das mit der Bundesbank nicht als anfrage an mich weitergeleitet haben.
oder
Beim Umtausch die Gazprom in Russland oder sonst wo in einem Depot zu haben.

Schlechteres Umtausch verhältnis oder verramschen, da ist die Mellon mit genug Geld
Clearstream,  gehört der deutschen Börse,  also auch genug Geld
Die eigene Bank, wenn da genug Geld ist.

Am ende wird man mit dem Scheiß noch richtig Geld machen können.

 

09.09.23 11:45

1419 Postings, 6729 Tage braunbaer06Was haltet Ihr davon?

https://www.youtube.com/watch?v=7GH2oHwTr7A
Dieser Daniel Mehner ist sicher ein pfiffiges Kerlchen mit vielleicht ganz guten Kontakten,leider für mich als Kleinanleger(1000 Stück) viel zu teuer. Anderseits,wenns einer Einzelperson gelingt,eigentlich doch grotesk,jeder Landwirt bekommt Ausgleichszahlung von Brüssel wenns seine Ernte verhagelt hat,hat denn der Kleinaktionär gar keine Lobby?  

09.09.23 11:50
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484 Postings, 575 Tage Det12308.09.23 21:20 #7332 Realrendite

Hallo, Realrendite. Der beste und fundierteste Artikel, den ich seit langer Zeit gelesen habe. Vielen Dank dafür. Treffend formuliert. Die Leute sehen schon die Dollarzeichen in ihren Augen und meinen mit der Ausnahmegenehmigung wäre alles erledigt. Andere meinen, wenn sie nichts von ihrem Broker hören, haben sie gute Karten in einem Prozess. Weit gefehlt. Jetzt beginnt der Stress erst, wenn man denn eine Ausnahme
Ge­nehmigung durch seine Bank überhaupt erhält. Wo ein Depot mit NSD Anbindung hernehmen. Da ist man wieder auf sich allein gestellt. Jeder hat eben keine Muße nach Kaliningrad oder Eriwan zu fliegen um alles vor Ort zu erledigen. Also braucht am teure Anwälte, die einem ein Depot einrichten. Dann ist die Frage, ob der Broker überhaupt bei einem Übertrag mitspielt oder ob man klagen muss. Fragen über Fragen. Keiner weiß so richtig eine Lösung. Im meinen Augen alles wieder ein Vorwand um die Anleger vor zu führen. Vor allem schiebt man das Handeln ganz elegant auf diejenigen Anleger ab, die schon mehrfach geschädigt sind. Die ADR-Ausgeber bzw. Broker etc. hätten über ihre russischen Verwahrstellen für entsprechende Depots für Einzelanleger sorgen müssen. Die Anleger sind bekannt. Warum kommen denn Aufkäufer wie Magnit an die Adresse der Depotinhaber. Es wäre ein Leichtes die Depots abzugleichen wenn man nur wollte. Sie waren nicht einmal Willens oder in der Lage Nominee Konten (Treuhandkonten) einzurichten. Die Schließung der Bücher ist für mich nach wie vor ganz klar der Beleg dafür, dass es einen Teil der Aktien für eine ausreichende Wandlung gar nicht gibt. Ich werde in einer ruhigen Minute meine Fragen einmal sammeln und vielleicht an der einen oder anderen Stelle vorstellig. Ich danke Dir nochmals für Deinen interessanten Beitrag zu diesem Thema. Gruß Detlef  

09.09.23 12:17
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484 Postings, 575 Tage Det123Ausnahmegenehmigung und weiter??

Fragen zur weiteren Vorgehensweise nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
1. Ist es sinnvoll sich für sich selbst bei der Deutschen Bundesbank eine Ausnahmegenehmigung einzuholen unabhängig ob eine Broker-Genehmigung vorliegt.
2. Wie wäre die Textgestaltung für eine Anfrage bei der Deutschen Bundesbank
(Angabe mit Broker, Wertpapierbestand, Kaufdaten???)
3. Depoteröffnung in Russland mit NSD Anbindung
a) Wickeln alle nicht sanktionierten Verwahrstellen (Gazprombank, Raiffeisen Russia, Unicredito etc.) wechselseitige ADR Tauschmaßnahmen ab. Beispiel: Tauscht eine Gazprombank auch ADR von Gesellschaften, die eine andere Verwahrstele haben.
4. Wie geht man mit folgenden Problemfeldern um:
a) Unterschreiben einer Verpflichtungserklärung (wie bei Raiffeisenbank Russia vorgesehen) zum Verkauf der Aktien sobald ein Handel wieder möglich ist.
b) Pro-Ration-Faktor
Akzeptanz eines fehlenden Ausgleichs von Aktien, die beim ADR Ausgeber fehlen.
c) Ist es sinnvoll bereits Depots in Russland zu eröffnen auch wenn der ADR-Inhaber sanktionierte ADR im hiesigen Bestand (wie Sberbank etc.) hält.
Fragen über Fragen, die ich nicht abschließend beantworten kann.
Meinung: Ich würde es sehr begrüßten wenn sich beispielsweise Anwälte, Broker oder sonstige Fachkundige, die diesen Artikel lesen sich den Fragen annehmen könnten. Es ist letztlich auch deren Geschäft zumal wahrscheinlich eine Abwicklung ohne anwaltliche Hilfe kaum möglich sein wird.
​Quelle: https://www.anatolienportal.com/blogbeitraumlge/...wie-geht-es-weiter  

09.09.23 13:15
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378 Postings, 1170 Tage Watchlist2021:-)

175*2 / 105 = 3,33 Euro Wert je ADR

Herrlich. Wie sagte damals ein verschollener User. „das Goldrubel Investment“……  

09.09.23 13:40
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1419 Postings, 6729 Tage braunbaer06Sehr gut watchlist,

Genau das hab ich mir auch schon oft gedacht.Also selbst wenn es einem gelingt mit viel Geld und Mühen seine Anteile zu verkaufen,so oder so,ein Verlust von ca.50% seit Beginn der Misere, dabei steigen die Importe von Flüssiggas aus Russland in Eu Monat für Monat usw, also der wahre Wert liegt wo ganz anders,sowie Reinmetall jede Menge Geld mit Rüstung und Waffen verdient wollen so manche möglicht billig an die Anteile von Gaz ran,der grosse Reibach kommt dann nach Ende des Kriegs, vielleicht sogar mit Russland abgesprochen,ich schliess da gar nichts mehr aus.  

09.09.23 14:44

484 Postings, 575 Tage Det12309.09.23 13:40 #7338 braunbaer06

Das ist doch genau der Punkt. Wir westlichen Anleger werden mit großen Abschlägen 50% + Sondersteuer +  schlechter Umtauschkurs abgekocht. Das ist für die russische Firmen wie ein großes Rückkaufprogramm. Das lässt die Kurse förmlich explodieren. Die russischen Anleger, die im Westen blockiert sind warten in Ruhe ab bis sie ihre ADRs wieder nach Russland übertragen und tauschen können. Dann mit riesigen Gewinnen. Die westlichen Anleger sind dann mit kleines Geld aus dem Markt gedrängt und die Russen lachen sich kaputt.  

09.09.23 14:59

378 Postings, 1170 Tage Watchlist2021Liebe Moderation

Selbstverständlich ist das Posten des aktuellen Gazprom Kurses (ADR) , umgerechnet im Euro, kein Grund für eine Meldung, wie in 7337 passiert. Es ist eine Sachinformation, auch wenn manch einer das nicht  gerne sehen mag. Daher hier nochmals.

175*2/105 = 3,33€.  

09.09.23 18:07
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55 Postings, 978 Tage Snakeman888Hab gestern die Nachricht in meiner Postbox bekomm

08. September 2023, 22:01



Sehr geehrte Depotkundin, sehr geehrter Depotkunde,

in Ihrem Depot sind sog. Depositary Receipts mit russischem Underlying verbucht.

Wir haben Sie in der Vergangenheit bereits über die Möglichkeiten eines Umtausches von ADRs/GDRs in russische Originalaktien informiert.

Gemäß des 11. Sanktionspakets der EU sind nunmehr weitere Voraussetzungen für einen Umtausch zu beachten.

Basierend auf Artikel 6b Abs. 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 ist für den Umtausch zusätzlich eine Genehmigung zur Umwandlung Ihrer ADRs/GDRs in die zugrundeliegenden russischen Originalaktien bei der Deutsche Bundesbank zu beantragen.

Per 6. September 2023 hat die Deutsche Bundesbank eine neue Veröffentlichung auf ihrer Internetpräsenz eingestellt:

https://www.bundesbank.de/de/service/...ordnung-eu-nr-269-2014-898432

Sie haben die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag bis zum 25. September 2023 direkt bei der Deutsche Bundesbank zu stellen.



Sofern die onvista bank – eine Marke der Commerzbank AG die Antragstellung für Sie übernehmen soll, sind uns die entsprechend geforderten Nachweise (Veröffentlichung der Deutsche Bundesbank, Punkt III, Erforderliche Unterlagen) zeitnah und vollständig bis zum 18. September 2023 zur Verfügung zu stellen.



Ungeachtet der weiteren tatsächlichen Entwicklung möchten wir Sie darauf hinweisen, dass folgende Voraussetzungen – neben der Genehmigung der Deutsche Bundesbank – für einen Umtausch vollständig erfüllt sein müssen:



die Mitwirkung des deutschen Zentralverwahrers (Clearstream Banking AG) durch Weiterleitung des Umtauschauftrags an den Emittenten der ADRs/GDRs
die Bereitschaft der Emittenten der ADRs/GDRs, einen solchen Umtausch durchzuführen
die Benennung eines russischen Zieldepots durch den Inhaber der ADRs/GDRs, auf das die aus dem Umtausch resultierenden russischen Originalaktien in Russland eingebucht werden sollen




Hinweis: Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch die Deutsche Bundesbank führt nicht automatisch zu einem Umtauschauftrag Ihrer ADR/GDR Bestände.

Die onvista bank – eine Marke der Commerzbank AG kann derzeit keinen Auftrag zum Umtausch annehmen und ausführen, da die o.a. Voraussetzungen mit Stand 7. September 2023 nicht vollständig erfüllt sind.



Mit freundlichen Grüßen

onvista bank – eine Marke der Commerzbank AG  

09.09.23 18:10
2

55 Postings, 978 Tage Snakeman888Wieder so kurze fristen

Wieder so kurze Fristen. Ohne einen Anwalt ist es gar nicht möglich in meinen Augen.  

09.09.23 20:17
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484 Postings, 575 Tage Det123Ausnahmegenehmigung für russ. ADR/GDR

So allmählich dämmert es auch den Ersten, das die Ausnahmegenehmigung kaum den Anlegern weiter hilft, sondern ein Teil eines Ablenkungsmanövers und auch Deckung eines möglichen großen Finanzskandals, sein könnte.
Meinung: In der letzten Zeit haben sowohl die Deutsche Bank als auch JPMorgan über abhanden gekommene Original Aktien berichtet. Im aktuellen Fall Lukoil fehlen nach meiner Kenntnis auch bis zu 12% Original Aktien. Hier sollen die ADR Inhaber bei einem Tausch der ADR über einen sogenannten Pro-Ration-Faktor den Schaden für den der ADR-Ausgeber zeichnet durch eine geringe Zuteilung von Aktien als im ADR-Vertrag vorgesehen übernehmen.  Auf der Internetseite von Freedom24 wird wie folgt berichtet: *Bitte beachten Sie den Pro-Ration-Faktor für den Umgang mit Hinterlegungsscheinen, der vom Agenten als Folge einer nicht abgeschlossenen Neukonsolidierung angewendet wird. Beträgt der Pro-Ration-Faktor beispielsweise 88 %, so erhält ein Aktieninhaber, der 100 Hinterlegungsscheine für eine Aktie mit einem Standardverhältnis von 1:1 besitzt, nicht 100, sondern 88 lokale Aktien.
Einen schlüssigeren Beweis für das Fehlen von Aktien kann es wohl nicht geben.
Die geschlossenen Bücher der ADR-Ausgeber wird mit einem nicht möglichen Abgleich von Kunden begründet, die in Russland getauscht haben und deren Wandlung nicht an die europäischen Clearingstellen durchgestellt wurde. Für mich stellt sich nun die Frage. Bei einem Rückkauf von Magnit und demnächst Lukoil wurden bzw. werden namentlich Kunden angeschrieben ihre ADR an die Gesellschaft zu verkaufen. Der ganze Vorgan kann nur mit Wissen und Billigung der ADR-Ausgeber erfolgen. Folglich könnten die ADR-Ausgeber auf Nachfrage bei den Brokern und europäischen Depotstellen die Adressen jedes einzelnen Depotinhabers ermitteln. Nur das wollen sie nicht, da sie die Aktien für die ADR nur teilweise hinterlegt haben. Damit der Schwindel nicht auffliegt werden Kunden mit Anwaltsvertretung mit einem Tausch der ADR ordentlich bedient. Trotzdem würden am Ende des Tages, wenn alle ADR zur Wandlung kämen, viele Kunden ihre vertraglich zugesicherte Aktienquote nicht erhalten.  Allein der Umstand, dass in den USA Leerverkäufe in ADR zumindest möglich waren, belegt zusätzlich den Umstand, dass hier ein mismatch (Unterschiedsbetrag). Ich verweise in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben an eine US-Anwaltskanzlei. Die Anleger sehen sich nach wie vor einem "Schweige- und Blockadekartell" gegenüber.  So allmählich sollte sich die Erkenntnis durchsetzen, dass wir es mit einem Fehlverhalten der ADR-Ausgeber zu tun haben. Zwischen ADR-Ausgeber und ADR-Inhaber gibt es ein Vertragsverhältnis, welches das Tauschverhältnis zwischen ADR und Original Aktien regelt. Jede Abweichung hat der ADR-Ausgeber zu vertreten und ist dafür haftbar zu machen. Die Zeit ist überfällig, dass die ADR-Ausgeber die Bücher offen legen. Hier ist auch die amerikanische Aufsichtsbehörde SEC gefordert. Oder sollte auch die SEC Bankenaufsicht kläglich versagt haben und einen großen Betrug decken???
Verfasser: Autor
Alle Angabe ohne Obligo.
Quelle: www.anatolienportal.com/blogbeitraumlge/...-eines-grossen-bankbetrugs  

09.09.23 23:56
1

81 Postings, 791 Tage Realrenditehallo Detlef

ich kann Dir hier den Text meines Antrages auf Ausnahmegenehmigung, den ich zusätzlich zu meinem Antrag über conors an die Deutsche Bundesbank geschickt habe (per emai mit der Bitte um Empfangsbestätigung) nicht im Orginal vorlegen. Da sind zu viele senible Daten drin. ABER: Du hast bis Ende des Monats Zeit.
Schreib an Gazprombank eine email: depo@gazprombank.ru und beantrage unverzüglich die Eröffnung eines C-Kontos. Die schicken Dir innerhalb weniger Tage ein Fragebogen und die brauchen die Kopien Deines Reisepasses als PDF-Anhang. Schreib auf Englisch. Der deutschen Sprache ist da kaum einer mächtig.
ALTERNATIVE:Armbrok in Armenien. Hier die Adresse und email.:39 Hanrapetutyan St.,
Yerevan 0010, Republic of Armenia
Telephone:
+374 11 59 00 00
+374 96 53 87 00
+374 99 53 87 00
armbrok@armbrok.am
Der Vorteil hier ist, daß Du ohne großen Aufwand hinfliegen kannst. Flüge über Griechenland sind erschwinglich. Irgendwo habe ich auch die Gebührensätze abgeheftet aber finde sie gerade nicht, klar, teurer als bei den onlinebrokern hier, aber erschwinglich.
So, aber um die Frist zu wahren, mußt Du der Bundesbank den Antrag auf Ausnahmegenehmigung schicken.
Schreib deine Personalien rein, zähle die Anzahl der ADRs und die jeweiligen Firmen auf, gibt die Wertpapierkennnummer und die ISIN-Nummern an.
Erkläre, wer dein Broker ist und wo die ADRs lagern und über welche Bank in den USA (Mellon, Citi,) die ADRS ausgegeben wurden. Und dann eben noch die Depot-Nr. der russischen Bank oder von Armbrok. Du kannst bei Gazprombank mit sehr schneller Reaktion rechnen. Nachteil. Die Bank ist in Russland und du bist von Ihr abhängig. SIE NIMMT Auch nur Gazprom-Aktien auf. WEnn DU andere Aktien russischer Firmen für ADRs ins Depot einbuchen lassen willst, muß Du dich dort persönlich legitimieren, d.h. in Persona mit Reisepass auf der Matte stehen. Nicht so billig, Visum, Hotelkosten, usw.
Ich persönlich ziehe Armbrok vor, da persönlicher, zuverlässiger aber eben kein onlinedienst. Doch die handeln auch an asiatischen Börsen...
 

10.09.23 01:00

81 Postings, 791 Tage RealrenditeDetlef hat Recht

Nachtrag: Ich pflichte Detlef vollkommen bei, daß bei den Geschehnissen der letzten 17 Monate es sich um organisiertes kriminelles Verhalten handeln muß, das zur Verdeckung von Straftaten im Schutz öffentlicher Meinungsmache im Hinblick auf den Ukrainekrieg möglich wurde. Sanktionen, die unbescholtene Bürger, welche lediglich Geldanlagen in seriöse Firmen tätigten, die Mill. von deutschen Haushalten beispielsweise jahrzehntelang mit Gas versorgten, quasi enteignen und mit Häme auf den Verlust deren Altersvorsorge reagieren, sind niemals rechtstaalich begündbar. Gerade deshab ist es notwendig, daß wir uns nicht unterkriegen lassen, Beweise sammeln, Anträge stellen und dann auch vor ordentlichen Gerichten die klar  zu benennenden Schuldigen auf Schadensersatz verklagen.
DIE BEANTRAGUNG EINER AUSNAHMEGENEHMIGUNG BEI DER BUNDESBANK IST UNABDINGBAR!!!
Je mehr Anträge bei der Bundesbank eingehen, desto enger wird es für die Diebe.  

10.09.23 09:20

484 Postings, 575 Tage Det12310.09.23 01:00 #7345 Realrendite

Ich bin der Meinung jeder sollte für sich eine Ausnahmegenehmigung bei der Deutschen Bundesbank beantragen. Leider fällt mir im Moment nicht ein wie wir den Antrag formulieren könnten. Auch weiß ich nicht ob wir Anträge auch für die Werte stellen können, die unter Sanktionen gestellt wurden. Wenn einer einen Kontakt zu einem Anwalt hätte und diese Fragen bzw. um einen Textvorschlag nachsuchen könnte. Wäre sehr hilfreich. Danke. Det123  

10.09.23 10:54

2257 Postings, 5038 Tage fenfir1237346

"Auch weiß ich nicht ob wir Anträge auch für die Werte stellen können, die unter Sanktionen gestellt wurden"
Einen Antrag kannst du für alles Stellen.
Ob er genehmigt wird, ist eine andere Frage.
Auch mit einer Absage, bekommst du einen Nachweis,
wer wann was abgelehnt hat.
Beweissicherung.

Ich bin mir wie schon geschrieben nicht sicher,
was für meine Rechtsposition am besten ist.

Wenn du deine Bank beauftragst,
Ist das durch einen Sammelantrag für alle Kunden der
Bank, die das betrifft viel einfacher für alle.
Nur Dumme Banken sperren sich dagegen.

 

10.09.23 12:16

81 Postings, 791 Tage Realrenditehallo Detlef

an folgende email schicken: sz.finanzsanktionen@bundesbank.de

Nochmal: Die Wahrscheinlichkeit, daß nunmehr ein Tausch auf normalem westlichen Weg gelingt, ist minimal. ABER: HIER GEHT ES UM BEWEISSICHERUNG
Ich bin weder Jurist noch Anwalt, kenne aber deren Empfehlungen in diesem Fall. Unisono sagen alle, daß man handeln muß. Das Problem ist, daß immer von Verkauf der Ansprüche, d.h. der Aktien gesprochen wird. Daran haben natürlich sowohl die westliche Seite, als auch die russischen Firmen ein großes Interesse, weil derzeit nur ein Bruchteil des realen Wertes an uns zu zahlen wäre. Deshalb scheint mir ein Depot bei einem Broker im neutralen Ausland (FF in Kasachstan, Armbrok in Armenien) am vorteilhaftesten. Denn Gazprombank ist natürlich von den Gazpromoberen abhängig.

So würde ich es machen und folgenden Text an die Bundesbank mailen (ist natürlich unverbindlich und keine Beratung):

""Hiermit stelle ich den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Tausch meiner ADRs/GDRs in russische Orginalaktien.


1. Ich bin deutscher Staatsbürger. Hier meine Personalien (Kopie des Reisepasses anbei):

Name:
geb.:
Geburtsort:
Reisepass-Nr.:
Steuer-Nr.:



2. Ich bin Inhaber folgender Aktienzertifikate (Depotkontoauszug vom ......vor 03.06.22 anbei)

Anzahl in Stück, genaue ADR-Bezeichung, Wertpapierkennnummer, ISIN



3.Weg, über den die Umwandlung erfolgen soll, einschließlich aller Stellen, die möglicherweise gebührenpflichtig beteiligt sind:

Depotbank in Deutschland exakte Angabe mit Adresse, Verwahrstelle also Clearstream Frankfurt oder Luxemburg, ADR-Emittentin (Mellon, citi, Deutsche Bank), aufnehmende Bank (Gazprombank, freedom finance, armbrok.,,,,,,)



4. Nachweis meines Depots und Kontos in Russland oder neutralem Ausland, z.B.Armenien (Bestätigung der Bank anbei)

Bezeichung der Bank, Konto-Nr., usw,

Ich bitte um rechtzeitige Rückmeldung, falls meine Angaben unvollständig sein sollten und erbitte eine Empfangsbestätigung"


 

10.09.23 13:42

167 Postings, 978 Tage GuntherKCum-Fake mit ADRs

Depotbanken nutzen ADRs die nicht mit Aktien unterlegt sind fuer illegale Leerverkauefe und
Cum-Fake Transaktionen, eine Variante von Cum-Ex.
Das duerfte der wahre Grund sein warum die Buecher nicht stimmen.

Cum-Fake – Nutzung von „Phantomaktien“ zum Dividendenstripping

Seit November 2018: neue Variante des Steuerbetrugs
Cum-Fake: Seit November 2018 ist bekannt, dass mit Hilfe sogenannter Phantomaktien eine neue Variante des Steuerbetrugs geschaffen wurde [Ismar, G., (2018): Die „Cum-Fake“-Affäre: Steuergeld für Phantomaktien? (dpa). ­Zugriff 15.02.2020, siehe hier]. Grundlage für die sogenannten Cum-Fake-Geschäfte bilden American Depository Receipts (ADRs). ADRs sind kein neues Konstrukt, sondern wurden schon 1927 entwickelt, um den Handel von ausländischen Aktien in den USA zu ermöglichen [SEC – Office of Investor Education and Advocacy (2012): Investor Bulletin: American Depositary Receipts. Zugriff 30.01.2020, siehe hier]. ­Allerdings haben sie erst durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Köln wegen Steuerhinterziehung mittels sogenannter Pre-Release-ADRs Ende 2018 in Deutschland Aufmerksamkeit erlangt.
Tätig wurde die Kölner Staatsanwaltschaft aufgrund der schon länger laufenden Ermittlungen der amerikanischen Börsenaufsicht „Securities and Exchange Commission“ (SEC), die auch zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, sogenannten Enforcement-Actions, führten. Erst im November 2018 hat die Citibank einem Vergleich über 38,7 Millionen US-Dollar (33,3 Millionen Euro) zugestimmt, weil ADR-Papiere nicht mit echten Aktien und damit konkreten Werten hinterlegt waren. Zwei Töchter der Deutschen Bank, nämlich die Deutsche Bank Trust Company Americas (DBTCA) und die Deutsche Bank Securities Inc. (DBSI), haben im Juli 2018 sogar einem Vergleich über 75 Millionen US-Dollar (65,7 Millionen Euro) zugestimmt [SEC Press Release 2018-138 (2018): Deutsche Bank to Pay Nearly $75 Million for Improper Handling of ADRs. Zugriff 30.01.2020, siehe hier].
Bei den Cum-Fake-Transaktionen soll es zu Steuererstattungen gekommen sein, obwohl weder das Aktienzertifikat noch die Aktien zur Unterlegung existierten. So erfolgte gar keine Dividendenausschüttung, auf welche die Kapitalertragsteuer hätte einbehalten werden können.
Im Prinzip ähneln Cum-Fake-Geschäfte der Cum-Cum-Variante. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch darin, dass anstelle von echten Aktien mit diesen speziellen ADR-Hinterlegungsscheinen gehandelt wird [Schwarz, Y., (2019): Cum-Ex und was daraus folgt. Eine Aufarbeitung des Cum-Ex Skandals. Informationsbrief des Netzwerks Steuergerechtigkeit Deutschland. Zugriff 15.02.2020, siehe hier].
Zum besseren Verständnis sollen nachfolgend ein Überblick zu ADRs, Pre-Release-ADRs sowie der ungerechtfertigten Erstattung der Quellensteuer gegeben und die hierzu ergriffenen Maßnahmen erläutert werden.

ADRs und Pre-Release-ADRs
ADRs: Bei ADRs handelt es sich um spezielle zertifikatsähnliche Papiere (Aktienzertifikate). Diese in US-Dollar handelbaren Namenspapiere sind in englischer Sprache abgefasst, unterliegen dem US-amerikanischen Recht und stellen einen Anteil an einem Unternehmen dar, das seinen Sitz außerhalb der Vereinigten Staaten hat. Hierbei kann es sich je nach Ausgestaltung des Depotvertrags um eine Aktie oder den Bruchteil einer Aktie handeln [Weber, J., und Krauß, W., (2019): ADRs, Pre-Release ADRs und „Phantom-Aktien“: Zivil- und steuerrechtliche Konsequenzen der (unterbliebenen) Aktienhinterlegung. DStR 2019, 960-965]. Diese Ausgestaltung der von den in New York tätigen Depotbanken ausgestellten Papiere bietet die Möglichkeit, die Papiere in den USA stellvertretend für ausländische (wie zum Beispiel deutsche) Aktien zu handeln, und ist eine beliebte Alternative zum Direkthandel ausländischer Aktien in den Vereinigten Staaten [Füllsack, M., und Bürger, S., (2019): Aktuelle Entwicklungen und Ausblick im Steuerstrafrecht. StB 2019, 96-110].
Der Vorteil liegt hier unter anderem in der Vereinfachung des Handels von ausländischen Wertpapieren, da ansonsten für die Börsennotierung von ausländischen Aktien ein umfassendes Zulassungsverfahren durch die SEC Voraussetzung ist.
Grundlage für die Emission eines ADRs ist der Depotvertrag (Deposit-Agreement), der zwischen der Depotbank und den (zukünftigen) ADR-Inhabern (und bei Sponsored ADRs zusätzlich dem Unternehmen) geschlossen wird, dem Recht des US-Bundesstaats New York unterstellt ist und den Programmablauf festlegt. Nach Hinterlegung der erforderlichen Anzahl von Aktien bei einer in Deutschland ansässigen Hinterlegungsstelle (Custodian) ist die Emission von ADRs einer deutschen Gesellschaft zulässig [Weber, J., und Krauß, W., (2019): ADRs, Pre-Release ADRs und „Phantom-Aktien“: Zivil- und steuerrechtliche Konsequenzen der (unterbliebenen) Aktienhinterlegung. DStR 2019, 960-965].
Diese Hinterlegungsstelle, regelmäßig eine inländische Tochtergesellschaft der US-Depotbank, ist nicht Partei des Depotvertrags, aber mit der Depotbank über eine separate Vereinbarung verbunden. Nach den Depotverträgen soll die Depotbank (und nicht der Custodian oder der ADR-Inhaber) die zivilrechtliche Eigentümerin der hinterlegten Aktien sein.
Der ADR-Emittent muss entsprechend viele Aktien in seinem Depot halten, was bedeutet, dass zum Beispiel einem DAX30-Aktie-ADR eine entsprechende DAX30-Aktie zugrunde liegen muss (1:1-Beziehung).

Pre-Release-ADRs: Weil sich in der Praxis im Umlauf oftmals nicht überprüfen lässt, ob einem Ersatzzertifikat tatsächlich eine echte Aktie zugrunde liegt, wurde die Möglichkeit sogenannter Pre-Release-ADRs geschaffen (SEC, Release No. 10571 v. 07.11.2018).
Ein Pre-Release-ADR ist ein in den Depotverträgen vorgesehener Sonderfall und liegt vor, wenn bei Ausgabe von ADRs durch die Depotbank eine entsprechende Anzahl an Aktien noch nicht beim Custodian hinterlegt ist. Der Ersterwerb solcher Pre-Release-ADRs setzt den Abschluss eines Pre-Release-Agreements mit der Depotbank voraus. Die Emission ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig. So soll der Pre-Release-Broker versichern, dass er das wirtschaftliche Eigentum an den zu hinterlegenden Aktien hält und er der Depotbank bis zur Hinterlegung alle Rechte vermittelt [Weber, J., und Krauß, W., (2019): ADRs, Pre-Release ADRs und „Phantom-Aktien“: Zivil- und steuerrechtliche Konsequenzen der (unterbliebenen) Aktienhinterlegung. DStR 2019, 960-965]. Im Pre-Release-Stadium tritt damit der US-amerikanische Pre-Release-Broker an die Stelle der in Deutschland ansässigen Hinterlegungsstelle (SEC, Release No. 10279 v. 12.01.2017). Insbesondere muss er die auf Dividenden am Sitz der Aktiengesellschaft anfallende Kapitalertragsteuer zahlen und den Nettobetrag an die Depotbank weiterleiten (SEC, Release No. 10571 v. 07.11.2018).
Ziel hinter der Schaffung von Pre-Release-ADRs ist es, die oftmals langwierigen Wertpapierabwicklungszeiten zwischen den USA und den ausländischen Märkten zu überbrücken. Um eine künstliche Vervielfachung handelbarer Papiere zu verhindern, ist die Depotbank in Standardverträgen normalerweise dazu verpflichtet, innerhalb von fünf Geschäftstagen die ADRs mit entsprechenden Aktien zu hinterlegen.

Allerdings wurde diese Handelserleichterung der Fünftagesfrist von vielen Brokern für Leerverkäufe (Short Sales) und Dividendenarbitragegeschäfte genutzt [Lenz, H., (2019): Cum-Fake – Neue Steuertricks mit American Depository Receipts. Kurzstudie der Fraktion Die Linke, im Bundestag, Januar 2019, 5]. Ermittlungen seitens der US-Börsenaufsichtsbehörde SEC haben ergeben, dass bei bestimmten Depotbanken die Hinterlegung der Aktien in etwa zu einem Drittel oder der Hälfte der Transaktionen deutlich später als fünf Tage nach der Emission der Pre-Release-ADRs erfolgte, in mehreren Hundert Fällen sogar mehr als 100 Tage danach (SEC, Release No. 10600 vom 26.12.2018, Rn. 21.). Außerdem wurde seitens der SEC festgestellt, dass Pre-Release-Broker offensichtlich planmäßig in großem Stil gegen ihre im Pre-Release-Agreement übernommene (und auch im Depotvertrag als Emissionsvoraussetzung erwähnte) Verpflichtung verstoßen haben, dass sie (oder ihr Geschäftspartner) die beim Custodian zu hinterlegenden Aktien bereits bei der Ausgabe der Pre-Release-ADRs gleichsam treuhänderisch mit allen Rechten und Pflichten für die Depotbank halten [Helios, M., und Gieffers, P., (2019): Cum/Fake-Transaktionen durch „Phantomaktien“ – Dividenden-Arbitrage „enhanced“? Der Betrieb, Heft 06, DB 1292751, 263-269].
Es fehlte ihnen meist schon am eigenen wirtschaftlichen Eigentum an Aktien. So sollen Pre-Release-Broker die Pre-Release-ADRs häufig sofort nach Erhalt an andere Personen verliehen haben, die damit ihrerseits Verpflichtungen aus Leerverkäufen (Short Sales) erfüllt haben (SEC, Release No. 10279 v. 12.01.2017, Rn. 25).
Die Differenz der mit dem Counterpart vereinbarten Leihgebühr und der an die Depotbank zu zahlenden Gebühr führte hierbei zum Gewinn des Pre-Release-Brokers. Grundsätzlich war eine Pre-Release-Transaktion wirtschaftlich nur sinnvoll, wenn der Pre-Release-Broker entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung nicht der wirtschaftliche Eigentümer der zu hinterlegenden Aktien war. Denn andernfalls hätte er „klassische“ ADRs verleihen können, ohne dass die Depotbank über Gebühren für den Pre-Release-Sonderweg zusätzlich mitverdient hätte [Weber, J., und Krauß, W., (2019): ADRs, Pre-Release ADRs und „Phantom-Aktien“: Zivil- und steuerrechtliche Konsequenzen der (unterbliebenen) Aktienhinterlegung. DStR 2019, 960-965].

Anzeichen für das geschilderte vertragswidrige Verhalten sollen sich, wie oben erwähnt, auch bei Dividendenarbitragegeschäften ergeben haben, bei denen der Pre-Release-Broker kurz vor dem Dividendenstichtag seine Pre-Release-ADRs (über Dritte) an eine im jeweiligen Inland (zum Beispiel Deutschland) ansässige Person verlieh, um bei Pre-Release-ADRs auf deutsche Aktien die deutsche Kapitalertragsteuer geltend zu machen (Erstattung oder Anrechnung), obwohl auf diese Pre-Release-ADRs oder die zugrundeliegenden Aktien noch gar keine Dividende ausgeschüttet worden war. Jahrelang konnte in diesem Zusammenhang ein vollautomatisiertes Datenträgerverfahren des Bundeszentralamts für Steuern zur Erstattung von Kapitalertragsteuern genutzt werden. Erst Ende 2018 wurde das Bundeszentralamt für Steuern mit Erlass vom 15.11.2018 angewiesen, das Datenträgerverfahren gemäß § 50d Abs. 1 Satz 7 EStG für ADRs auszusetzen.
Pre-Release-ADRs ohne Aktienhinterlegung könnten, unabhängig davon, ob deutsche oder andere aus US-Sicht „ausländische“ Titel betroffen waren, wegen des gestiegenen Angebotsvolumens auch für Marktmanipulationen genutzt worden sein [SEC Press Release 2018-211 (2018): SG Americas Securities Charged for Improper Handling of ADRs. Zugriff 20.04.2020, siehe hier, und siehe auch hier].

https://www.deutscheranwaltspiegel.de/...m-dividendenstripping-21450/  

10.09.23 14:26

2257 Postings, 5038 Tage fenfir123Nicht hinterlegte ADR

Ich sehe, das Banken verurteilt wurden, weil sie das gemacht haben.
Ich sehe, das einige Vermuten, das es wieder so gelaufen ist.
Ich sehe, das als Nachweis auf eigne Blogs im Internet verwiesen wird.
Dazu sage ich mal
Der eigene Blog im Internet als Quellangabe, ist für mich kein Nachweis.
Bis jetzt gibt es für Gazprom keine Kürzungsverhältnis.
Bis jetzt gibt es keine Aussage, der Banken das sie  haften wollen.
oder die Haftung ablehnen.
Das werden die auch nicht ohne Urteil oder Androhung von Klagen freiwillig tun,
würde auch keiner von uns machen.
Klagen wegen nicht Bearbeitung sind bereits Möglich
wenn die eigene Bank, keinen Antrag bei der Bundesbank stellt oder den Kunden fragt
oder Informiert. Aber eben ohne nennbare Schadenssumme, also was soll es bringen?
Das Aktien nicht hinterlegt wurden, kann bis jetzt keiner von uns Beweisen,
nur vermuten.
Erst wenn hier die Anzahl Reduziert wird, kann man klagen.
Bis jetzt steht bei anderen ADR's die Aussage, das sie die fehlenden Aktien suchen werden,
und dann den Erlös verteilen werden.
Hier kann man dann Klagen, das das in einem gewissen Zeitrahmen erfolgt,
oder die Ausgebende Bank in Haftung geht.
Die müssen dann einen Zeitrahmen für die Suche angeben,
und das Gericht muss dem dann zustimmen.
Bei allem was man tut muss man sich Konzentrieren auf
Kosten/Nutzen Verhältnis
Was ist Nachweisbar.
Gegen was kann man wo klagen.
Die SEC zu Informieren, wenn Aktien weg sind, macht Sinn und kostet nicht viel
Die SEC kann dann ohne weiteres zu tun den Ausgebern der ADR weh tun.
Die Bundesbank, und die Bafin, können hier nach Hinweis den Ausgebern,
mit ihren Niederlassungen hier auch weh tun.
Der Ombutsmann der Banken, kann einen Vorschlag machen,
wenn die Banken den nicht annehmen, bei Gerichten wird der mit berücksichtigt.
Sich Sammelklagen die kommen werden, kann man sich auch anschließen.

Bei kleinen Depots stellt sich immer die Frage,
Rechtslage, wenn man sie in Russland oder sonst wo hin verlagert.
Kosten für Flüge und Nachweise usw.
Rechnet sich das, wenn man nur ein paar Tausend Gazprom dann hat?

Klagen wollen, auf Punkte die man Vermutet, aber nicht nachweisen kann,
macht keinen Sinn.
Sich damit zu beschäftigen auch nicht.
Die Zeit sollte man auf das Nachweisbare verwenden.  

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