München, 19. Februar 2016. Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat für eine geschädigte Aktionärin der Volkswagen AG eine Klage beim Landgericht Braunschweig eingereicht, in welcher die Anlegerin Schadensersatz in Höhe von EUR 239.032,59 fordert.
Die Anlegerin hatte im März 2015 Stück 1000 Vorzugsaktien der Volkswagen AG erworben, die sie nach ihrer Versicherung in Kenntnis sowohl des mittlerweile bekannten jahrelangen Einsatzes der Manipulationssoftware bei Modellen mit dem Motortyp EA 189 als auch der eingeleiteten Untersuchungen der US - Umweltbehörde EPA nicht erworben hätte. Die Erwerbskosten in Höhe von EUR 239.032,59 fordert die Anlegerin mit der eingereichten Klage - Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien auf die Volkswagen AG.
Mittlerweile wurden von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte beim Landgericht Braunschweig mehrere Klagen für geschädigte Anleger gegen die Volkswage AG eingereicht. Gestützt werden die geltend gemachten Schadenersatzansprüche auf eine unterbliebene Ad-hoc-Mitteilung wegen der Manipulationsvorwürfe betreffend die von VW eingesetzte Schadstoffsoftware sowie auf die unterbliebene Ad-hoc-Mitteilung betreffend die Untersuchungen der US - Umweltbehörde EPA.
Die Erfolgsaussichten für Anleger auf Schadensersatz sind, so Dr. Henning Leitz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte gerade für Anleger, die nach Mai 2014 Wertpapiere der Volkswagen AG erworben haben, als sehr positiv zu beurteilen. Denn zwischenzeitlich hat sich der ohnehin schon von Anfang an vorhandene Verdacht erhärtet, dass der ehemalige VW Chef Winterkorn bereits im Frühjahr 2014 sowohl über die erhöhten Abgaswerte in den USA als auch über die Untersuchungen der EPA informiert war. Nach Informationen der Bild am Sonntag soll ein internes Dokument belegen, dass beim ehemaligen VW Chef Winterkorn diese Kenntnis bereits im Mai 2014 vorlag, ohne dass seitens der Volkswagen AG die Information der Öffentlichkeit mittels ad hoc Mitteilung über diese bedeutsamen Umstände veranlasst wurde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2011 können Anleger bei pflichtwidrig unterlassener Veröffentlichung einer Insiderinformation, welche Schadensersatzansprüche nach § 37 b Abs. 1 Nr. 1 WpHG begründet, den Erwerbsschaden ersetzt verlangen. Also die Rückzahlung des Erwerbsentgelts Zug um Zug gegen Hingabe der erworbenen Aktien, wenn die Aktien in Kenntnis der veröffentlichungspflichtigen Tatsache (hier zum einen die Manipulation der Abgaswerte durch Einbau einer verbotenen Software ab 2009, zum anderen die Ermittlungen der EPA ab Mai 2014) nicht erworben worden wären, so Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München, Berlin und Zürich.
Sofern dieser Kausalitätsnachweis nicht gelingt, kann jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Kursdifferenzschaden als Schadensersatz verlangt werden.
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