Für die SIHPL war sec. 45 CA für die NV Sec. 2:98c DCC zuständig:
"GESETZLICHER RAHMEN
Die Vorschriften über die finanzielle Unterstützung durch NVs sind in Abschnitt 98c von Buch 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ("DCC") enthalten, das Artikel 23 der Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976, auch bekannt als Zweite Gesellschaftsrechtsrichtlinie, umsetzt. Die einschlägigen Vorschriften wurden mit der Einführung - und der Umsetzung in niederländisches Recht - der Richtlinie 2006/68/EG (die "Kapitalerhaltungsrichtlinie") erheblich gelockert.
VERBOT DER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG DURCH NVs
Abschnitt 2:98c DCC beginnt in Unterabschnitt (1) mit einem allgemeinen Verbot der Gewährung von finanzieller Unterstützung. Einer NV oder einer ihrer Tochtergesellschaften ist es untersagt, im Hinblick auf den Erwerb von Anteilen an ihrem Kapital oder von Hinterlegungsscheinen für solche Anteile durch einen Dritten Folgendes zu tun
- Sicherheiten zu stellen;
- den Preis der Aktien zu garantieren;
- eine anderweitige Garantie für die Erfüllung zu übernehmen; oder
- die Übernahme einer Haftung (gesamtschuldnerisch oder anderweitig und zusätzlich zu oder für eine andere Partei).
AUSNAHME FÜR DARLEHEN
Seit dem 11. Juni 2008, als die Kapitalerhaltungsrichtlinie in niederländisches Recht umgesetzt wurde, gilt eine wichtige Ausnahme von dem vorgenannten Verbot. Die Niederlande haben sich entschieden, von der entsprechenden Option dieser Richtlinie Gebrauch zu machen und einer NV zu erlauben, Darlehen im Hinblick auf den Erwerb ihrer Aktien (oder Hinterlegungsscheine) durch einen Dritten zu gewähren, sofern bestimmte verfahrenstechnische und inhaltliche Anforderungen erfüllt sind (Abschnitt 2:98c(2)-(7) DCC).
Es ist ein Beschluss des Vorstands der NV erforderlich. Bei der Entscheidung über das Darlehen muss sich der Vorstand von den Interessen der Gesellschaft und des mit ihr verbundenen Unternehmens leiten lassen.
Der Vorstandsbeschluss muss zuvor von der Hauptversammlung genehmigt werden. Bei nicht börsennotierten NVs ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, wenn weniger als die Hälfte des ausgegebenen Aktienkapitals der NV auf der Versammlung vertreten ist. Für börsennotierte NVs ist eine 95%ige Mehrheit erforderlich, unabhängig vom Anteil des bei der Versammlung vertretenen Kapitals.
Gleichzeitig mit der Einberufung der Hauptversammlung muss den Aktionären ein Bericht mit Informationen über das vorgeschlagene Darlehen und die damit verbundenen Risiken zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
Wenn die Hauptversammlung ihre Zustimmung erteilt, muss der genannte Bericht innerhalb von acht Tagen nach der Versammlung beim Handelsregister hinterlegt werden.
Inhaltliche Anforderungen
1. Die Darlehenskonditionen (einschließlich Zinsen und Sicherheiten) müssen den
marktüblichen Bedingungen entsprechen.
2. Das Darlehen darf den Betrag der frei verteilbaren Rücklagen der NV nicht überschreiten. Darüber hinaus muss das Unternehmen eine nicht ausschüttungsfähige Rücklage in Höhe des Darlehensbetrags unterhalten.
3. Die Kreditwürdigkeit des Dritten oder, im Falle von Mehrparteiengeschäften, jeder Gegenpartei muss ordnungsgemäß geprüft worden sein.
4. Der Preis, zu dem die Aktien erworben werden, muss angemessen sein, a) wenn sich die Aktien im Besitz des Unternehmens selbst befinden (d. h. der Verkäufer ist das Unternehmen) oder b) wenn die Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung des Unternehmens neu ausgegeben wurden.
FOLGEN EINES VERSTOSSES GEGEN DAS FINANZHILFEVERBOT ODER DER NICHT ERFÜLLUNG DER KREDITBEDINGUNGEN
Es ist allgemein anerkannt, dass Handlungen, die gegen das Finanzhilfeverbot verstoßen, nichtig sind."
https://www.ibanet.org/...d=Financial-Assistance-The-Netherlands-2022Es handelt sich um finanzielle Unterstützung der Erstschuldner Steenbok Lux Finco 1 und 2.
Zu deren Rückzahlungsvermögen wurde von Richter Bonzalek alles gesagt.
Es fällt also eine finanzielle Unterstützung für diese SPV durch die NV CPU an, also finanzielle Unterstützung und die Gesellschafter der NV, also wir, wurden nicht befragt.
Wer macht denn sowas?