Brüssel (KOM) hat sich für die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen nicht von sich aus interessiert. Hintergrund ist die Ablehnung der verwaltungsseitig geregelten Billigkeit (Steuerstundung mit dem Ziel, die darauf entfallenden Steuern zu erlassen) durch den Großen Senat des BFH. Weil man aber eine Steuerbegünstigung haben wollte, wurde mit Par. 3a EStG für Neufälle (ab 8.2.2017) die beschriebene Neuregelung geschaffen. Aufgrund Art. 107 AVEU ist hierfür ein Notifizierungsverfahren erforderlich (Genehmigung durch KOM). Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die KOM von sich aus eine mit EU-Recht unvereinbare Beihilfe des dt. Staates erkennen könnte und in der Folge Dtld. auffordern würde, die erlassene Steuern zu vereinbaren. Dafür, und nur dafür steht die Entscheidung aus! Aber nochmals, die Mühl-Sanierung ist ein Altfall und von der Neuregelung nicht erfasst.
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