wenn die Politik es nur wollen würde.
Genfer Flüchtlingskonvention
Artikel 33
Verbot der Ausweisung und Zurückweisung
1.
Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über
die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine
Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein
würde.
2.
Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen,
der aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes
anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses
Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren
Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.