Nun, noch ist es "Hören Sagen" von Bloomberg. Ich denke mal weit und hypothetisch in die Zukunft. Hmmm, wenn Apollo kaufen möchte, dann bitte. Aber das Gebot muss passen. Auch das zweite Gebot muss passen. Ansonsten zurücklehnen bis es vieleicht sogar zum Squeeze out kommt. Dann reden wir aber über 90 -95% Übernahmequote. Dann als verbliebener Altaktionär das Wertgutachten abwarten und dann hat man das optimum erreicht.
zur Erinnerung: Der Ablauf eines aktienrechtlichen Squeeze-Outs Um einen aktienrechtlichen Squeeze-Out durchzuführen, muss der Hauptgesellschafter mindestens 95 Prozent der Anteile am Grundkapital halten. Er fordert den Vorstand auf, das Squeeze-Out- einzuleiten. Dabei ist der Hauptaktionär an keine Form gebunden. Der Vorstand beruft eine Hauptversammlung ein und erfüllt die mit diesem Verfahren verbundenen Informationspflichten, zum Beispiel in Form einer Ad-hoc-Meldung. Auf der Hauptversammlung beschließt der Mehrheitsaktionär den Squeeze-Out. Außerdem hat der Hauptaktionär beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Bestellung eines Wirtschaftsprüfers zu stellen. Dieser überprüft die Angemessenheit der Höhe der geplanten Abfindung. Die Höhe dieser Barabfindung ist an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Aktiengesellschaft, wie sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung herrschen, zu orientieren. Üblicherweise erfolgt eine Bewertung nach dem Ertragswertverfahren, wie beispielsweise der Discounted Cash flow Methode. Außerdem ist die Berücksichtigung des Börsenkurses erforderlich. In der Regel bildet der Aktienkurs die Untergrenze für die Abfindung, dabei liegt diesem Wert ein Referenzzeitraum über die letzten drei Wochen zugrunde, um betrügerische Kursmanipulationen auszuschließen. Der Ausgleichsanspruch wird fällig mit dem Einreichen der Aktien beim Hauptaktionär oder einer zu diesem Zweck eingerichteten Clearingstelle. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt eine Verzinsung der Ansprüche mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz. Minderheitsaktionäre haben die Möglichkeit, die Höhe der Abfindung mithilfe einer Anfechtungsklage gerichtlich überprüfen zu lassen. Zu diesem Zweck wird ein Spruchverfahren durchgeführt.
Der übernahmerechtliche Squeeze-Out als erleichtertes Verfahren
Anders als beim aktienrechtlichen Squeeze-Out ist für diese Verdrängung der Minderheitsaktionäre kein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich. Vielmehr beantragt der Großaktionär den Squeeze-Out beim zuständigen Gericht. Das gerichtliche Ausschlussverfahren ist dabei anders als das jederzeit durchführbare aktienrechtliche Squeeze-Out nur möglich, wenn zuvor ein öffentliches Übernahme- beziehungsweise Pflichtangebot gemacht wurde. Innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Annahmefrist des entsprechenden Angebots. Auch hier gilt die 95 Prozent Schwelle, für ein verschmelzungsrechtliches Squeeze-Out reichen auch 90 Prozent am Grundkapital.
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