Ich glaube nicht, daß Alkohol im Spiel ist, aber jedenfalls machen sich wohl immer mehr Kleinaktionäre Sorgen was da abgeht bei Co.Don. Mit dem Sport ? Das ist so eine Sache. Jede Woche 10 - 20 km Laufen ist sicherlich nicht allzu viel :))) Und Du ?
Hier mein Email:
Sehr geehrter Herr Meißner,
Im Zusammenhang mit den Entwicklungen der letzten Wochen darf ich Sie ausdrücklich auf die strengen Publizitätspflichten von an deutschen Börsen notierten Unternehmen hinweisen. Dazu finden Sie bitte auch nachfolgend die Ausführungen auf der Homepage der BaFin.
Auf der Webpage der BaFin finden Sie auch genaue Hinweise über Maßnahmen und Sanktionen der BaFin. Im Falle von Verstössen entsteht daneben auch Schadenersatzpflicht gegenüber den Geschädigten (Aktionären, Anleihezeichnern, etc.).
Hochachtungsvoll
https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BoersenMaerkte/...lizitaet_node.html
Ad-hoc-Publizität Die MAR verpflichtet alle Emittenten von Finanzinstrumenten, Insiderinformationen an den Markt weiterzugeben, damit die anderen Marktteilnehmer nicht gegenüber Unternehmensinsidern benachteiligt werden. Die Ad-hoc-Publizitätspflicht trifft dabei alle Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem (MTF) in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben. Damit unterliegen auch reine MTF-Emittenten den Vorschriften der Ad-hoc-Publizität, wenn die Einbeziehung in den Handel mit Zustimmung des Emittenten erfolgt ist, entweder, weil er dies selbst oder durch einen Dritten beantragt oder der Einbeziehung zugestimmt hat. Meldet ein Unternehmen ad-hoc-publizitätspflichtige Insiderinformationen gar nicht, zu spät, falsch oder nur unvollständig, so wird die Aufsicht aktiv. Nur wenn börsennotierte Unternehmen alle Marktbeteiligten schnell und um-fassend über Insiderinformationen aufklären, können Anleger fundierte Entscheidungen treffen und sind gegenüber Insidern nicht benachteiligt. Inlandsemittenten sind daher verpflichtet, unverzüglich zu diesem Zweck – also ad hoc – die Öffentlichkeit über unbekannte Umstände aus ihrem Unternehmen ins Bild zu setzen, wenn diese so beschaffen sind, dass sie auf den Preis des Finanzinstruments einwirken und wenn sie den Emittenten unmittelbar betreffen (Art. 17 Abs. 1 MAR). Zur Veröffentlichung von Insiderinformationen ist der Emittent laut Gesetz verpflichtet, ein weitverbreitetes elektronisch betriebenes Informationssystem und ein Bündel von Medien zur europaweiten Verbreitung zu benutzen. Zu-dem müssen die Unternehmen diese Veröffentlichungen an das Unternehmensregister weiterleiten, welches sie dann speichert. Verfügt das Unternehmen über eine Internetseite, muss die Insiderinformation für mindestens 5 Jahre auch dort für die Öffentlichkeit eingestellt werden. Die Aufsicht schreitet ein, sobald ein Unternehmen ad-hoc-publizitätspflichtige Insiderinformationen gar nicht, verspätet, falsch oder nur unvollständig veröffentlicht. Die BaFin prüft dabei auch, ob Emittenten, die von der gesetzlichen Befreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, sich ordnungsgemäß von der Ad-hoc-Pflicht haben befreien lassen. Ergänzt wird Art. 17 MAR auf europäischer Ebene durch verschiedene Level 2- und Level 3-Maßnahmen, national aber auch weiterhin durch das WpHG, das im Hinblick auf die Verordnung sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) angepasst wurde. Daneben bleibt die WpAIVin ihrer bisherigen Fassung zunächst bestehen, tritt allerdings hinter der MAR sowie den ausführenden europäischen Rechtsvorschriften zur MAR zurück, soweit sich in diesen entspre-chende oder abweichende Regelungen finden. Darüber hinaus ist eine Überarbeitung des Emittentenleitfadens geplant, sobald sich zu den neuen Vorschriften eine Verwaltungspraxis herausgebildet hat. Um Emittenten bis dahin eine Orientierungshilfe zu geben, hat die BaFin eine Frage-und-Antwort-Liste zur Ad-hoc-Publizität auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Auslegungsfragen können außerdem an die E-Mail-Adresse MAR@bafin.de gesendet werden. Die BaFin wird die Liste anhand solcher Eingaben regelmäßig anpassen und erweitern.
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