ganz so einfach wird das nicht. die bezifferbarkeit ist seit dem urteil eigentlich gegeben. jetzt geht es um die eintrittswahrscheinlichkeit und da bin ich gespannt, welche WP - Gesellschaft einen abschluß ohne rückstellung testieren würde. wenn man prozeßrisiken erst nach rechtskraft eines urteils bilanziell erfassen müsste, gäbe es den ganzen problemkreis rückstellungen für prozessrisiken gar nicht. bisher stand das ganze als unbeziffertes eventualrisiko im anhang und das war ja ganz bequem, weil ohne bilanzielle auswirkung aber jetzt nicht mal tlw. eine rückstellung bilden ...
US- Urteile können nach einem entsprechend formalisierten anerkennungsverfahren auch in Deutschland vollstreckt werden, und materiell wird da vor der vollstreckung nicht nochmal neu geprüft, ausnahme ordre public verstöße, was z.B. dazu führt, dass punitive damages nur eingeschränkt vollstreckt werden können. hier geht es aber wohl um breach of contract und da werden schadensermittlungsmethoden aus anderen rechtsordnungen an sich schon respektiert.
einen vergleich mit hemlock als selbstverständlich vorauszusetzen, ist keine gute idee. der hemlock vorstand macht sich selbst strafbar, wenn er einen berechtigten anspruch mit guten erfolgsaussichten nicht einklagt und vollstreckt. ein vergleich geht grds. nur, wenn er dasselbe oder mehr wie eine vollstreckung bringt und da muss SW argumentieren: vergleicht euch oder wir gehen pleite und die insoquote X ist niedriger als die vergleichssumme Y. das ist aber ziemlich rücken an der wand.
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