Demokratieverständnis braucht ist schon schlimm, aber von Dir hätte ich das wirklich nicht erwartet.
Kleine Definition für Volkssouveränitätsfernantiker!
Demokratie (griech.; Volksherrschaft") ist eine Staatsform i. w. S. , die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Staatsgewalt der Gesamtheit des Volkes zusteht. Das Volk ist Träger des Staatswillens („Volkssouveränität") und übt ihn unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen (Volksbegehren, Volksentscheid) und mittelbar über die Volksvertretung ( Parlament) aus. Demgemäss unterscheidet man zwischen unmittelbarer D., in der das Volk selbst die politischen Entscheidungen trifft, und mittelbarer (repräsentativer, parlamentarischer) D. in der es bei den politischen Entscheidungen durch Abgeordnete vertreten wird. Eine unmittelbare D. ist heute selbst in kleineren Gemeinwesen nicht oder nur sehr beschränkt möglich (Beisp.: die Landgemeinden der schweizerischen Kantone; vgl. auch Art 28 I 3 GG) Wesensmerkmal der repräsentativen D ist die Existenz einer Volksvertretung, die entscheidenden Einfluss auf die politische Gestaltung des Gemeinwesens nehmen und dadurch den politischen Willen des Volkes verwirklichen kann. Die Volksvertretung muss aus freien Wahlen hervorgehen, an der die Staatsbürger in gleicher Weise teilnehmen können. Sie muss in regelmäßigen. im voraus bestimmten Abständen durch Wahlen abgelöst und so vom Volk neu legitimiert werden. Zum Prinzip der D. gehört weiter, dass bei den staatsgestaltenden Akten die Mehrheit der stimmberechtigten Bürger und die Mehrheit der gewählten Volksvertreter entscheidet ("Herrschaft der Mehrheit"). Die freie Willensbildung des Volkes setzt voraus, dass die Staatsbürger politische Gleichheit besitzen und dass Meinungen und Gegenmeinungen im politischen Raum sich frei entfalten können; dies schließt die Möglichkeit einer Opposition ein. Die D. ist in aller Regel auch durch die mehr oder minder stark ausgeprägte Aufgliederung der Staatsgewalt in (Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung (Gewaltentrennung) gekennzeichnet; hierin hegt ein wesentlicher Unterschied der ..klassischen" D. (demokratischer Rechtsstaat") zur „Volksdemokratie" kommunistischer Prägung, die auf eine strenge Gewaltenteilung verzichtet und die Staatsgewalt bei der „Volksvertretung" anhäuft. In der gewaltentrennenden D. steht der Volksvertretung primär die gesetzgebende Gewalt zu Außerdem besitzt sie i.d.R. ein Kontrollrecht gegenüber der vollziehenden Gewalt, das häufig so ausgeprägt ist, dass die Regierung vom Vertrauen des Parlaments abhängig ist (vgl. parlamentarisches Regierungssystem, Präsidialverfassung). Die rechtsprechende Gewalt ist unabhängig, aber der Verfassung, den von der Volksvertretung beschlossenen Gesetzen und dem auf dieser Grundlage beruhenden Recht unterworfen. In neuerer Zeit wird der Begriff D. mehr und mehr nicht nur nach formalen Ordnungsprinzipien bestimmt, sondern auch nach materialen Gesichtspunkten; insbes. verbindet man mit den Begriff D. die Anerkennung von Grundrechten und die Verpflichtung zum Sozialstaat. Das GG hat sich in Art 20 GG ausdrücklich zur Gestaltung der BRep. als D. bekannt. Dieser Grundsatz kann nach Art 79 111 GG auch im Wege der Verfassungsänderung nicht angetastet werden. Nach Art 28 I GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in de Ländern den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates im Sinne des GG entsprechen. In den Länden Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.
Creifelds Rechtswörtetbuch, 14. Auflage, München 1997
Es geht also nicht nur um die Volkssouveränität im Hinblick auf wer hat die meisten Stimmen, sondern vielmehr um die Vereinbarkeit unserer Gesinnung mit den uns selbst gesteckten Grundsätzen, die sich im dem Demokratie-, Rechtsstaats- sowie Sozialstaatsprinzip, welche sich aus unserer Verfassung ableiten lassen, verankert sind.
Gruß Borgling
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