"...u. a. von der Bank of England und der Deutschen Bundesbank an verschiedenen Stellen zurückgewiesen."
Zurückgewiesen hat die Bundesbank diese Auffassung keineswegs, sie hat lediglich konstatiert, dass dem nicht „unbedingt“ so sein muss zumal eine GB „in der Regel“ die Möglichkeit hat, bei Bedarf weiteres ZB-Geld von der ZB zu erhalten.
Und "In der Regel" ..ist das auch richtig.
Ein Verweis darauf, dass als Mindestreserve erforderliches ZB-Geld auch nachträglich beschafft werden kann, ändert dabei aber nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung, eine solche vorhalten zu müssen.
Bei der ZB muss die GB das ZB-Geld, das sie dort erhält, wiederum mit Sicherheiten hinterlegen. Ihre Fähigkeiten, frisches ZB-Geld zu ziehen, fällt also mit der Fähigkeit zusammen, über ausreichende notenbankfähige Sicherheiten zu verfügen.
In Krisen kann dies u.U. ein entscheidendes Hindernis bedeuten.
Die GB kann sich indessen auch ZB-Geld von anderen GB leihen. Wenn der Interbankenmarkt jedoch aufgrund von Vertrauensverlusten, wie damals 2008, eintrocknet, wäre dies ein weiteres entscheidendes Hindernis.
An der Mindestreserverpflicht kommt keine Bank vorbei, ob sie über diese Reserven bereits vorher verfügt, diese zum Zeitpunkt des Rechtgeschäfts erhält, oder sich erst nachträglich von der ZB oder einer anderen GB besorgt, spielt dabei keine Rolle.
Die Fähigkeit, diese nachträglich zu besorgen, besteht aber keineswegs unbegrenzt, sondern immer nur im Verhältnis zu den notenbankfähigen Sicherheiten, sprich an die eigene Bonität gebunden, sowie des Weiteren auch mit einen normal funktionierenden Interbankenmarkt als Voraussetzung.
Aus diesen Umständen zu folgern, dass die Mindestreserverpflicht und das Fractional Reserve Banking System als solches Nonsens wäre, geht dann aber daneben, ebenso wie die Behauptung, dass die Bundesbank das ihrerseits zurückgewiesen hätte.
Sie hat lediglich obige Einschränkungen formuliert, die auch wichtig sind, um das Fractional Reseve Bnaking System nicht zu missverstehen.
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