GEZ-Gebührenpflicht für gewerblich genutzte neuartige Rundfunkempfangsgeräte:
Als neuartige Rundfunkempfangsgeräte sind nach Ausfassung der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) solche Geräte anzusehen, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme über konvergente Plattformen ohne Rundfunkempfangsteil wiedergeben können, wie z. B. das Internet (www) oder die UMTS-Technologie. Darunter fallen neben PCs und Notebook auch PDA’s und UMTS oder WLAN-fähige Handys. (Quelle: http://www.gez.de/gebuehren/internet_pcs/index_ger.html). PCs mit einer Radio- oder TV-Karte sind bereits als herkömmliche Rundfunkgeräte gebührenpflichtig. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag benennt als Beispiel lediglich „Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können“(§ 5 Abs. 3 RGebStV).
Eine juristische kontrovers diskutierte Frage ist, ob rein gewerblich genutzte PCs, allein wegen der Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen über das Internet, der Gebührenpflicht unterliegen. Zahlreiche erstinstanzliche Gerichte haben für die Nutzung eines PCs im nicht privaten Bereich die Gebührenpflicht generell verneint (z.B. VG Münster, Urteil v. 26.09.08, Az. 7 K 1473/07; VG Wiesbaden, Urteil v. 19.11.08, Az. 5 K 243/08; VG Stuttgart, Urteil v. 29.04.09, Az. 3 K 4387/08 u.a.) Der Besitzer eines gewerblichen PC halte diesen, anders als bei herkömmlichen Rundfunkgeräten, typischerweise nicht zum Empfang von Sendungen bereit (§ 1 Abs. 2 RGebStV). Das Abstellen auf die bloße Möglichkeit der Nutzung, ggf. auch ohne weitere technische Ausstattung, widerspreche dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit. Die meisten Berufungsgerichte teilen diese Auffassung jedoch nicht (BayVGH, Urteil v. 19.05.09, Az. 7 B 08.2922; OVG NRW, Urteil v. 01.06.09, Az. 8 A 732/09).
Rechtlich greifbarer sind die gesetzlichen Ausnahmetatbestände. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV sind neuartige Rundfunkempfangsgeräte gebührenfrei, soweit sie ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstück zuzuordnen sind und die dort bereit gehaltenen anderen (herkömmlichen) Rundfunkempfangsgeräte bei der GEZ angemeldet sind. Befreit ist demnach ein gewerblicher PC, wenn ein Autoradio im geschäftlich genutzten Kfz angemeldet und dem Standortgrundstück zugeordnet wurde.
Anders als die GEZ, sind einige Gerichte (z.B. VG Arnsberg, Urteil v. 07.04.09, Az. 11 K 1273/08; VG Stuttgart, Urteil v. 29.04.09, Az. 3 K 4387/08,) der Auffassung, Gebührenfreiheit besteht auch dann, wenn der gewerblich genutzte PC in der privaten Wohnung steht. Allerdings sollte der Inhaber des neuartigen Rundfunkempfangsgeräts selbst ein herkömmliches Rundfunkgerät angemeldet haben. So soll es nicht ausreichen, wenn andere, z.B. der Gesellschafter, nicht aber die Gesellschaft, mit einem herkömmlichen Gerät angemeldet sind (vgl. VG Ansbach, Urteil v. 27.08.09, Az. AN 5 K 08.01589; VG Würzburg, Urteil v. 27.01.09, Az. W 1 K 08.1886). Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte nur eine Rundfunkgebühr zu entrichten.
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