Grundlagen für die heutige Situation sind vor allem §71 des Aktiengesetzes (AktG) und das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG). Demnach obliegt es nun den Aktionären auf der Hauptversammlung, den Aktienrückkauf zu genehmigen. Diese Entscheidung ist zurzeit für maximal 18 Monate gültig.
In diesem Zeitraum darf das Management des Unternehmens nun Aktien im Wert von bis zu 10% des Grundkapitals zurückkaufen. Die genannten 10% beziehen sich auf den Gesamtbestand der Aktien in Unternehmensbesitz. Auf der Hauptversammlung werden jedoch auch der Umfang des Rückkaufs sowie der Verwendungszweck geklärt.
Somit liegt es in der Hand der Aktionäre, mögliche Vor- und Nachteile abzuwägen und den richtigen Weg zu wählen, der möglicherweise zu einem Gewinn durch einen steigenden Aktienkurs führen kann.
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Nun stellt sich mir hier aber die Frage wie das auszulegen ist. Bei Teamviewer liegt ja nun, nach Einzug und sozusagen "Vernichtung" der zurückgekauften Aktien ein neues Grundkapital vor. Hieße, man hätte eine neue Ausgangslage für ein neuerliches Rückkaufprogramm. Oder gilt als Grundkaptital lediglich das Aktienkapital, das bei IPO ausgegeben wurde? Wie wäre dann mit einer Kaptialerhöhung durch neu ausgegebene Aktien zu verfahren? Dann wäre das "Grundkapital" geringer als das aktuelle Kapital und man dürfte nur 10 % vom ursprünglichen Grundkaptial zurückkaufen.
Hier besteht meinerseits also Klärungsbedarf. Ich gehe vorerst davon aus, dass nach einem Einzug das nun vorliegende Kapital als Grundkapital eingetragen wird und auch bilanziell als solchen geführt wird. Davon ausgehend könnte man dann wieder 10% einziehen.
Wie wird das gesetzlich ausgelegt?
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