Das hat etwas mit den Ordergrößen und den Taxierungen der Börsen zu tun. Wer sich dafür interessiert, sollte sich die Börsenrichtlinien der jeweiligen Börse durchlesen. Die Kursmacher haben bei der Einstellung der Orders einen gewissen Spielraum. Auch die Hüst gibt Auskunft über die angewendete Technik.
Nichts mehr zu hören. Ich warte auf die Löschung der AG, habe diverse Stellen an die Einhaltung der Pflichten und der damit verbundenen Verfahren erinnert.
Gesetze sind dazu da, um sie einzuhalten, richtig ? Von den Behörden erwartet man das als Allererstes, denke ich mal.
da hast Du gemeint eine ANFRAGE stellen zu wollen. NIX dabei raus gekommen ?? So schnell wird es ja nicht gehen, aber halte uns bitte auf dem Laufenden, versprochen ?
Die Anfrage wurde mit dem Hinweis der Prüfung beantwortet. D.h., dass irgendwann eine Reaktion seitens der AG kommen dürfte. Welche, weiss ich nicht. Pflichten sind eben Pflichten.
Meine persönliche Einschätzung habe ich bereits geäußert...
"Als Grund wurde glaubhaft gemacht, dass der Aufsichtsrat länger als 3 Monate nicht vollständig besetzt ist § 104 Abs. 2 S.1 AktG."
Leider wird auch der neue Aufsichtsrat nicht viel gegen ein BGH-Urteil aus 2015 machen können, was die Löschung dieser AG angeht. Hatte Frau Zech sich vorher nicht informiert ?:-(
"Für die Parallelvorschrift des § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG hat der Bundesgerichtshof zum alten Konkursrecht bereits entschieden, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft nach Auflösung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2002 - V ZR 243/01, WM 2004, 382, 386)"
Das Insolvenzverfahren der WKM AG wurde aber weder durch den Schuldner noch durch einen Insolvenzplan beendet. Damit sind die gesetzlich bestimmten Fälle erschöpft und die AG ist nach Beendigung der Vermögensverteilung zu löschen.
Amtsgericht München Aktenzeichen: HRB 107818 Bekannt gemacht am: 20.01.2018 02:14 Uhr
In ( ) gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr:
Veränderungen
19.01.2018
HRB 107818: WKM Terrain- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft, München, Engelbertstr. 25, 81241 München. Die Abwickler vertreten gemeinsam. Bestellt: Abwickler: Boehmke, Reinhold Wolfgang, Offenbach/Main, *10.06.1959, einzelvertretungsberechtigt, wenn und solange kein weiterer Abwickler bestellt ist.
Geschäftsnummer: 1506 IN 3249/03 München, 13.11.2008 Beschluß In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WKM Terrain- und Beteiligungs-AG, Engelbertstr. 25, 81241 Mün- chen gesetzlich vertreten durch Vorstand Hans Heinrich Kainz, - Schuldnerin - Das Insolvenzverfahren wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Amtsgericht München - Insolvenzgericht - Infanteriestraße 5, 80325 München
Intercap Beteiligungs UG - Amtsgericht Hamburg Aktenzeichen: HRB 136254 Neueintragungen 17.04.2015 "...Geschäftsführer: Beuttenmüller, Rüdiger Friedrich Günther, Hamburg, *01.01.1970, vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen." Quelle:unternehmensregister.de
München (pta036/05.03.2018/17:35) - Mit Schreiben vom 23.02.2018, eingegangen am 28.02.2018 teilte das Amtsgericht München - Registergericht mit, dass es die, vom Aufsichtsratsvositzenden, mitgeteilten Vermögenswerte der WKM Terrain- und Beteiligungs AG i.L soweit akzeptiert, dass die WKM Terrain- und Beteiligungs AG i. L. nicht vermögenslos ist und daher zum jetzigen Zeitpunkt eine Löschung der Gesellschaft nicht vorgenommen wird.
"WKM Terrain- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft, München (Engelbertstr. 25, 81241 München).Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen nach § 394 FamFG zu löschen. Die Frist zu Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung wird auf drei Monate festgesetzt. "
Das Vermögen, welches jetzt aufgetaucht sein soll, steht natürlich den Gläubigern zu, die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gem. §200 Insolvenzordnung für offene Forderungen Anspruch gem. §201 Insolvenzordnung haben.
"Für die Parallelvorschrift des § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG hat der Bundesgerichtshof zum alten Konkursrecht bereits entschieden, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft nach Auflösung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2002 - V ZR 243/01, WM 2004, 382, 386)"
Es gab vor Beendigung des Insolvenzverfahrens aber weder einen Insolvenzplan noch einen Schuldnerantrag zum Wegfall des Eröffnungsgrundes.
Von daher wird die Wahl recht eng...Wer das anders sieht, kann ja entsprechend anders lautende Urteile hier einstellen. Ich kenne keine.
Ich vermute mal, besser als du oder Immogirl. Was ich nicht weiß, erfrage ich bei meinen Kollegen und Geschäftspartnern. Jeder sollte seine Kontakte nutzen, um sich zum Thema Recht und Börse zu informieren.