Ammerland, 17.03.2004
Stellungnahme der Starnberger 5-Seen-Land Vermögensbetreuungs AG zur Stellungnahme der Baklin Finanz AG zum Bericht der GSC Resarch GmbH vom 09.03.2004 betreffend die Realtos Grund- und Beteiligung AG
Ammerland, 16. März 2004. In der Stellungnahme der Baklin Finanz AG vom 15.03.2004 unter www.gsc-research.de erfolgen mehrfach unrichtige Darstellungen. Die Motive hierfür sind uns unbekannt. Zur Sache gilt es folgendes klar- bzw. richtig zu stellen:
Herr Peter M. Zimmermann transferierte der G & S Vermögensverwaltung GmbH, Zürich, (G & S) 200.000 Stück Realtos-Aktien. Der Geschäftsführer Herr Michael T. R. Gastauer hatte zugesagt, dass er Herrn Peter M. Zimmermann in der Schweiz günstigere Refinanzierungsmöglichkeiten unter Beleihung dieser Aktien verschaffen könne. Im Zeitraum September/Oktober 2003 wurde festgestellt, dass jemand erhebliche Stück Realtos-Aktien verkaufte und der Kurs der Realtos-Aktien nachgab. Nach Recherchen stellte sich heraus, dass die G & S, die ihr ausschließlich zu obigen Zwecken überlassenen abredewidrigen Aktien verkaufte.
In welchem Umfang und mit welcher Zielrichtung strafrechtliche Ermittlungen in der Schweiz erfolgen, ist unbekannt. Herr Wolfram W. Klingler und Baklin Finanz AG informierten bislang lediglich dahingehend, dass gegen Herrn Michael T. R. Gastauer aufgrund einer durch sie gestellten Strafanzeige ermittelt wird. Details wurden von Baklin Finanz AG nicht mitgeteilt; Nachfragen wurden nicht beantwortet.
Zutreffend ist, dass neben Herrn Michael T. R. Gastauer, der im Raum Zürich ansässig ist, auch Herr Peter M. Zimmermann Geschäftsführer der G & S Vermögensverwaltung GmbH, Zürich, war. Zuständig für das gesamte operative Geschäft war jedoch allein Herr Michael T. R. Gastauer. Ursprünglich hatte die G & S weitere in der Schweiz ansässige Geschäftsführer, die operativ tätig waren. Herr Peter M. Zimmermann hatte aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung lediglich pro forma die Mitgeschäftsführerstellung inne.
Inwieweit ein Verkauf der Anteile der G & S durch Herrn Peter M. Zimmermann Gegenstand eines Straf- bzw. Ermittlungsverfahrens ist, ist ebenfalls unbekannt. Nachfragen bei der Staatsanwaltschaft in Zürich konnten derartiges auch nicht bestätigen. In jüngeren Gesprächen zwischen Herrn Peter M. Zimmermann und Vertretern von der Baklin Finanz AG in Zürich hatte die Baklin Finanz AG sich auch nur dahingehend geäußert, dass sich Herr Michael T. R. Gastauer in Untersuchungshaft befinde. Darüber, dass die Baklin Finanz AG möglicherweise auch Strafanzeige gegen Herrn Peter M. Zimmermann gestellt hatte oder sie möglicherweise dies vorhatte, ließ sie nichts verlauten.
Herr Peter M. Zimmermann hatte im Ende Oktober 2003 ein übertragbares Kaufangebot über die Mehrheitsbeteiligung an der G & S gegenüber einem Investor abgegeben. Dieses Kaufangebot wurde durch Initiative der Baklin Finanz AG an die swisspulse Corporated Investment AG übertragen. Von dieser Übertragung wurde Herrn Peter M. Zimmermann erst in letzter Minute Kenntnis gegeben. Die Vereinbarungen zwischen dem Investor und swisspulse bzw. Baklin sind Herrn Peter M. Zimmermann bis heute nicht bekannt. Diese Verhandlungen führten in enger Zusammenarbeit ausschließlich die Herren Michael T. R. Gastauer und Wolfram W. Klingler. Herr Peter M. Zimmermann hatte Herrn Wolfram W. Klingler im Vorfeld schon mehrfach und deutlich mitgeteilt, das er Zweifel an der Ehrlichkeit von Herrn Michael T. R. Gastauer habe, da Herr Gastauer die Realtos-Aktien veruntreut habe und versuche dies alles zu verschleiern. Herr Wolfram W. Klingler vertraute offensichtlich Herrn Michael T. R. Gastauer. Bezeichnender Weise wurde die Frage von Herrn Peter M. Zimmermann, wann er wen getäuscht haben solle, bis heute nicht beantwortet.
Tatsache ist somit, dass die Kaufvertragsverhandlungen im November 2003 über die Geschäftsanteile der G & S von Herrn Peter M. Zimmermann an der G & S Vermögensverwaltung GmbH unmittelbar zwischen Herrn Wolfram W. Klingler von der Baklin Finanz AG und Herrn Michael T. R. Gastauer erfolgten. Herr Peter M. Zimmermann selbst war in diese Verhandlungen nicht involviert. Von Seiten der Baklin Finanz AG wurden die Verhandlungen unter erheblichen Zeitdruck betrieben. Man wollte sehr schnell den Erwerb betreiben, die Gründe sind hierfür unbekannt. Von Seiten Herrn Peter M. Zimmermann wurde ausdrücklich das Einverständnis erklärt, dass der Verhandlungsführende der Baklin Finanz AG, Herr Wolfram W. Klingler, in alle Unterlagen der G & S Einsicht bekommt und er insbesondere mit dem Wirtschaftsprüfer der G & S Kontakt aufnimmt. Herr Wolfram W. Klingler führte auch offensichtlich derartige Untersuchungen durch.
Der Kauf der G & S Geschäftsanteile in Höhe von 15 % im August 2003 wurde ebenfalls von Herrn Michael T. R. Gastauer und Herrn Wolfram W. Klingler vorbereitet. Herr Peter M. Zimmermann beschäftigte sich nur mit den Eckdaten (Kaufpreis und Höhe der Beteiligung). Zum damaligen Zeitpunkt hatte Herr Peter M. Zimmermann noch keine Hinweise Herrn Michael T. R. Gastauer zu misstrauen. Wenn es zu einer Täuschung im Rahmen des Verkaufs an die swisspulse Corporated Investment AG trotz der umfangreichen Tätigkeit von Herrn Wolfram W. Klingler (Baklin Finanz AG) kam, dann nicht durch Herrn Peter M. Zimmermann.
Von Vertretern von Baklin Finanz AG bzw. Herrn Behring wurde im Rahmen eines Gesprächs die Rückabwicklung des Kaufs ohne nähere Begründung verlangt. Dies wurde selbstverständlich zurückgewiesen.
Trotz jüngster Aufforderungen seitens Herrn Peter M. Zimmermann gegenüber Vertretern der Baklin Finanz AG, die in den Raum gestellten Täuschungsvorwürfe insbesondere im Hinblick auf die Rolle von Herrn Wolfram W. Klingler, schriftlich zu spezifizieren, erfolgte keine Reaktion seitens der Baklin Finanz AG. Seitens der Anwälte von Baklin Finanz AG wurde dies sogar abgelehnt.
Im Rahmen der oben dargestellten Transaktion im November 2003 war Herr Peter M. Zimmermann auf Drängen von Herrn Wolfram W. Klingler bereit im ersten Schritt gegen Übertragung von Forderungen in Höhe von SFr. 8.621.367,30 an ihn, die Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit seinen Realtos-Aktien zu heilen. In einem zweiten Schritt wurde Herrn Peter M. Zimmermann eine Option eingeräumt diese Realtos-Aktien zurückzuerwerben. Diese Option wurde auch seitens Herrn Peter M. Zimmermann ausgeübt. Die Geschäftsführung der G & S Vermögensverwaltung GmbH, mittlerweile in Person von Herrn Wolfram W. Klingler erfüllte die im ersten Schritt vereinbarte Forderungsübertragung in Höhe von SFr. 8.621.367,30 und den Rücktransfer der Realtos-Aktien nicht. Ferner wurden andere Zahlungen seitens der G & S Vermögensverwaltung GmbH im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Herrn Peter M. Zimmermann aus der Geschäftsführung der G & S nicht erfüllt. Herr Peter M. Zimmermann macht daher nach wie vor die Ansprüche auf Übertragung der Realtos-Aktien, Vollzug der Abtretung der Forderungen und seiner sonstigen Zahlungsansprüche geltend.
Die Behauptung der Baklin Finanz AG, dass seitens des Geschäftsführers Peter M. Zimmermann Unregelmäßigkeiten vorlägen ist unzutreffend und bewusst ehrabschneiderisch. Herr Peter M. Zimmermann behält sich diesbezüglich geeignete Schritte vor.
Tatsache ist vielmehr, dass Herr Peter M. Zimmermann die Geschäftsführung der G & S (Herrn Wolfram W. Klingler) – auch unter persönlicher Kontaktaufnahme zu Herrn Behring – zur Aufklärung bestimmter Sachverhalte drängte. Diese Aufklärung wurde ihm teilweise mit dem Bemerken verweigert, dass es sich um vertrauliche und sensible Informationen über Anleger handele, die man ihm nicht mitteilen könne. Letztendlich hat wohl das beharrliche Nachfragen und Drängen von Herrn Peter M. Zimmermann dazu geführt, dass die Handlungen von Herrn Michael T. R. Gastauer genauer untersucht wurden.
Inwieweit die swisspulse Corporated Investment AG von Herrn Behring ihren Geschäftsanteil bereits im Januar 2004 abgetreten hat ist unbekannt. Die swisspulse Corporated Investment AG nahm jedoch noch am 05. März 2004 an einer Gesellschafterversammlung der G & S Vermögensverwaltung GmbH in Zürich teil und stimmte ab. Die Wirksamkeit der Beschlüsse wird i.ü. wegen Ladungsmängeln von Seiten Herrn Michael T. R. Gastauer bzw. dessen Rechtsanwälten in Zweifel gezogen.
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