Hast du schon einen frischen "NEWS"-Draft auf dem Schreibtisch? Dann erzähl doch mal, was morgen "offiziell" an PR rauskommt... Wir sind alle hier gespannt!
verklag Sie doch dafür das Sie uns keine Einladung geschickt haben! Kingsley hält eh über 90% die werden sich schon eingeladen haben! Somit ist die Beschlußfähigkeit auch gegeben;)
mir gehts darum, das man die gleichen Sachen ned 100 mal durchkauen muss. Es ist bekannt, warum noch jeden Tag 5 mal erwähnen? Postet irgendjemand so oft ne gute, aber schon bekannte Nachricht, ist er gleich ein Pusher, postet jemand zum 100. mal ne schlechte schon bekannte Nachricht, dann ist das in Ordnung?
Kann man sowas nicht in Maßen machen? Dann bleibt auch alles viel übersichtlicher und man findet die Infos von alleine.
die du oder Faktenverdreher RS hier gepostet haben. Übrigens: aktuelle Kurse, Bid/Ask Spannen, Raketenbilder, 1-Euro Kursziele, "Heute geht die Post ab"- Sprüche und andere Pushersülze zählt nicht.
Die können beschließen was sie wollen, rechtlich ist es nichtig - falls jemand klagt.
Art. 696 1 Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht den Aktionären am Gesellschaftssitz zur Einsicht aufzulegen. Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm unverzüglich eine Ausfertigung dieser Unterlagen zugestellt wird. 2 Namenaktionäre sind hierüber durch schriftliche Mitteilung zu unterrichten, Inhaberaktionäre durch Bekanntgabe im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der von den Statuten vorgeschriebenen Form.
Art. 700 1 Die Generalversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form einzuberufen. 2 In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben. 3 Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, auf Durchführung einer Sonderprüfung und auf Wahl einer Revisionsstelle infolge eines Begehrens eines Aktionärs.399
Art. 706 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Richter mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. 2 Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die 1. unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; 2. in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; 3. eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; 4. die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.407 3–4 …408 5 Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.
Art. 706b Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die: 1. das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken; 2. Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder 3. die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.
aber wie du pushen tust ist auch nicht normal.Das geht mir auch auf den Senkel.Du pusht MPR,Grenworld,Valcom etc.!Ich lese ja auch manchmal bei der sogenannten Krabbelgruppe mit.