auch gar nicht darin bestehen, ob es eine Kooperation mit lybischen Schleusern gegeben hat - es ist auf der Ebene des Faktischen ja im Grunde sogar kaum vorstellbar, wie es nicht zu solchen Kooperationen gekommen sein könnte - sondern wie diese auf der Ebene von Rechtfertigungsgründen zu betrachten wären.
Die ganze Geschichte hat sich ja von vornherein auf der Ebene eines rechtlichen Dilemmas bewegt.
Wenn man z.B. weiter hinten ein Boot mit Flüchtlingen sieht, bei dem man aller Erfahrung nach davon ausgehen muss, dass sie gleich alle selber ins Wasser springen und sich damit vorsätzlich selber in Seenot und dabei auch in eine tatsächliche Lebensgefahr begeben, um dann über das Ticket der Seenotrettung EU-Land zu erreichen, .... ....muss man dann erstmal warten, bis sie sich tatsächlich in Seenot begeben haben, und damit sehendes Auges zulassen, dass sie sich selber gefährden, oder erscheint es im Sinne einer effektiven Nothilfe dann nicht vielmehr geboten, sie lieber einzusammeln bevor sie ins Wasser gesprungen sind?
...wobei es im letzteren Falle zugleich automatisch zu einer Zusammenarbeit mit den Schleusern käme und damit auch zu einer vom Grundsatz her strafbaren Beihilfe.
Die Frage ist nur, inwieweit diese Beihilfe dabei durch eine rechtfertigende Notstandslage gedeckt wäre.
Und wie sähe es dann aus, wenn der Schleuser dann z.B. sagte: Wartet mal, da hinten kommen noch 3 Boote. Wo ihr schon da seid, ... können wir die dann nicht auch gleich direkt zu Euch rüberbringen?
Und wie sähe es dann weiter aus, wenn der Schleuser dann z.B. sagte: Wir kommen immer jeden Donnerstag irgendwann zwischen 9 und 15 Uhr, lasst uns doch jeden Donnerstag hier treffen, dann bringen wir sie immer gleich sicher zu Euch rüber?
Was davon wäre noch als gerechtfertigte Nothilfehandlung zu betrachten, was davon nicht? Wo lägen in solchen Fällen die Grenzen?
In dem Bereich solcher Fragestellungen würde ich bei den anstehenden Prozessen dann auch den eigentlichen Schwerpunkt vermuten.
Wobei neben den Detailfragen zu den „Rettungen“ auch Fragen zum Tragen kommen dürften, was im gleichen Zuge zur Strafverfolgung der Schleuser unternommen wurde und in welcher Weise in diesen Fragen mit den Behörden zusammengearbeitet oder auch nicht zusammengearbeitet wurde.
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